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	<title>Pietsch &amp; Miesner Rechtsanwälte &amp; Notar Hildesheim – Ihr Dienstleister in Niedersachsen für Zivil-, Sozial- und Verwaltungsrecht.</title>
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	<description>Anwalt &#38; Notar für Privatpersonen, Freiberufler und mittelständische Unternehmen im Zivilrecht wie Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht sowie Baurecht, Forderungsinkasso, im Sozialrecht und Verwaltungsrecht</description>
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	<title>Pietsch &amp; Miesner Rechtsanwälte &amp; Notar Hildesheim – Ihr Dienstleister in Niedersachsen für Zivil-, Sozial- und Verwaltungsrecht.</title>
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		<title>Anspruchsgrundlagen nachehelicher Unterhalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Feb 2022 16:32:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Folgende Unterhaltsansprüche können bestehen: Betreuungsunterhalt § 1570 BGB Wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Die ersten drei Jahre nach der Geburt uneingeschränkt, keine Pflicht des betreuenden Elternteils eine Berufstätigkeit aufzunehmen.  Danach verlängert sich der Unterhaltsanspruch soweit dies der Billigkeit entspricht, die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind zu [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Folgende Unterhaltsansprüche können bestehen:</p>
<p><br /><strong>Betreuungsunterhalt § 1570 BGB</strong><br /><br />Wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes.</p>
<p>Die ersten drei Jahre nach der Geburt uneingeschränkt, keine Pflicht des betreuenden Elternteils eine Berufstätigkeit aufzunehmen.</p>
<p> Danach verlängert sich der Unterhaltsanspruch soweit dies der Billigkeit entspricht, die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind zu berücksichtigen. Ein Kind mit Lernstörungen oder Behinderung benötigt mehr Betreuung, als ein Kind, dass unproblematisch durchläuft.</p>
<p> Grundsätzlich mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hat der betreuende Elternteil eine Erwerbsobliegenheit. In welchem Umfang der Elternteil dann erwerbstätig werden muss, hängt im Wesentlichen davon ab, welche Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und ob die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind. Betreuungsmöglichkeiten: Tagesmütter, Kinderkrippen, Ganztagskindergärten, Ganztagsschulen, etc.. Immer nach dem individuellen Einzelfall, also viel schreiben.</p>
<p> Kein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB orientierter Übergang möglich sein. Fremdbetreuungszeit ist aber nicht automatisch Erwerbszeit. Erschwernisse, die Pflege und Erziehung eines Kindes mit sich bringen sind zu berücksichtigen.</p>
<p><br /><strong>Ausbildungsunterhalt § 1610 II BGB</strong><br />Ein Ehegatte, der wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hat, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn er nach der Scheidung eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung schon vor der Ehe abgebrochen oder erst gar nicht begonnen wurde, weil bereits konkrete Pläne zur Eheschließung bestanden. Es kommt also auf den Lebensplan an, den ein Ehegatte wegen der Ehe aufgegeben hat und nun umsetzt. </p>
<p><strong>Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit § 1573 BGB</strong><br />Grundsätzlich Erwerbsobliegenheit.</p>
<p>Unterhaltsanspruch gegen Exgatten, wenn trotz ernsthafter und intensiver Suche keine Arbeitsstelle gefunden wird. </p>
<p>Im Prozessfall muss die Arbeitssuche detailliert nachgewiesen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte sollte daher seine Bewerbungen immer schriftlich vornehmen und alle Bewerbungsschreiben sowie Absagen aufbewahren. Bei mündlichen Bewerbungen und nach Vorstellungsgesprächen empfiehlt es sich, beim Arbeitgeber um eine Bewerbungsbestätigung zu bitten.</p>
<p>Ggf. aber auch ohne Arbeitssuche Unterhaltsanspruch, wenn Ehegatte keine reale Beschäftigungschance mehr hat, z.B. wg. Alter, fehlender Qualifikation und lange zurückliegender beruflichen Tätigkeit.</p>
<p>Tätigkeit muss angemessen sein, also Ausbildung, Alter und Gesundheitszustand des Ehegatten, aber auch den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen. Streitig, Chefärztinnen Gatte kann wieder als Krankenpfleger arbeiten, wenn er das mal gelernt hat.</p>
<p><strong>Unterhalt wegen Krankheit und Alter § 1572 BGB</strong><br />Nachehelichen Unterhalt kann ein Ehegatte beanspruchen, wenn er nach der Scheidung oder im Anschluss an die Betreuung des gemeinsamen Kindes wegen einer Krankheit oder seines Alters seinen Unterhaltsbedarf nicht mehr selbst decken kann. Der Unterhalt wegen Alter knüpft in der Regel an das gesetzliche Renteneintrittsalter an. Bis dahin ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar.</p>
<p><strong>Aufstockungsunterhalt § 1573 BGB</strong><br />Jeder Ehegatte hat auch nach der Ehe einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten und damit möglichst auf Wahrung des aus der Ehe gewohnten Lebensstandards. Reichen die eigenen Einkünfte eines Ehegatten dazu nicht aus, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch eine Unterhaltszahlung, um das aus der Ehe abgeleitete „Konsumniveau“ zu erreichen.</p>
<p>Beispiel: Der Ehemann verdient 8.000 € netto, die Ehefrau aus Ganztagstätigkeit 2.000 €. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist also geprägt von einem Gesamteinkommen in Höhe von 10.000 €. Nach dem Halbteilungsgrundsatz liegt der Unterhaltsbedarf der Ehefrau bei 5.000 €. Diesen kann sie aber durch eigene Einkünfte nur in Höhe von 2.000 € selbst decken. Es fehlen ihr daher 3.000 €. Diese 3.000 € kann sie als Aufstockungsunterhalt verlangen. Natürlich ist die Berechnung etwas komplizierter und hier nur vereinfacht dargestellt.<br />Aber § 1578 b BGB</p>
<p>Es müssen ehebedingte Nachteile entstanden sein.<br />Z.B. wenn es nach langer Ehezeit aufgrund Rollenwahrnehmung für Ehe und Familie unmöglich ist, den vorhandenen Einkommensunterschied nach der Trennung auszugleichen. Die Einkommensdifferenz muss aber auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen sein.</p>
<p>Keine Nachteile, wenn die Ehegatten schon aufgrund vorehelicher Nachteile, z.B. wegen unterschiedlicher Ausbildungen eine Einkommensdifferenz hinzunehmen hatten.</p>
<p>Keine automatische Lebensstandardsgarantie mehr, aber ggf. noch Übergangszeit.</p>
<p>Tipp, immer versuchen eine Befristung einzubauen, dies kann für beide Seiten interessant sein. Wenn im Streit ist, ob überhaupt Aufstockungsunterhalt geschuldet ist, dann ist der klassische Kompromiss eine Befristung, hier bekommt der Aufstockungsberechtigte zumindest für eine gewisse Zeit Geld, der Verpflichtete weiß, dass die Zahlungen irgendwann enden. <br /><br /><strong>Unterhalt aus Billigkeitsgründen 1576 BGB</strong><br />Auch ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen kann in Betracht kommen. Er ist gegeben, wenn und solange von einem geschiedenen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm einen Unterhaltsanspruch zu versagen. In der Praxis spielt dieser Unterhaltstatbestand kaum eine Rolle.<br /><br /><strong>Unterhaltskette:</strong><br />Die genannten Unterhaltstatbestände können auch nacheinander auftreten und eine „Unterhaltskette“ bilden.<br />Beispiel: Die Ehefrau betreut nach der Scheidung zwei Kleinkinder. Sie hat daher einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Nachdem die Kinder älter geworden sind, holt sie eine in der Ehe abgebrochene Berufsausbildung nach und hat einen Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung. Im Anschluss daran erkrankt sie so schwer, dass sie nicht mehr erwerbstätig sein kann. Es schließt sich dann der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit an.<br />Ist die Unterhaltskette aber einmal unterbrochen, kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch später nicht mehr neu entstehen.<br />Beispiel: Zur Zeit der Scheidung haben die Eheleute Einkünfte in gleicher Höhe. Acht Jahre nach der Scheidung erkrankt die Ehefrau so schwer, dass sie nicht mehr erwerbstätig sein kann und kaum noch Einkünfte hat. Da zur Zeit der Scheidung kein Unterhaltsanspruch bestand, fehlt für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit die notwendige direkte Anknüpfung an den Scheidungszeitpunkt oder einen vorangegangenen Unterhaltsanspruch. Sie kann ihren Ex-Ehemann nicht mehr in Anspruch nehmen. Sollte absehbar sein, dass ein Unterhaltsanspruch in Zukunft entstehen könnte, so ist es im Interesse des Anspruchsberechtigten das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen. </p>
<p><strong>Geldrente:</strong><br />Der Unterhalt besteht in der Zahlung eines monatlichen Geldbetrages zur Deckung des Lebensunterhalts des Unterhaltsempfängers (Barunterhalt). Er muss im Voraus für den Monat gezahlt werden.</p>
<p><strong>Krankenvorsorgeunterhalt § 1578 II BGB</strong><br />Besteht beim Unterhaltsempfänger keine gesetzliche Krankenversicherung (weil er keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt), können auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung verlangt werden (Krankenvorsorgeunterhalt).<br /><br /><strong>Altersvorsorgeunterhalt § 1578 III BGB</strong><br />Zusätzlich können vom Unterhaltsberechtigten auch Beiträge zu einer angemessenen Altersvorsorge geltend gemacht werden (Altersvorsorgeunterhalt). Hier sollen Nachteile ausgeglichen werden, weil der Unterhaltsberechtigte nicht mehr voll arbeiten kann. <br /><br /><strong>Wie endet die Unterhaltspflicht?</strong></p>
<p><strong>Wiederheirat § 1586 I BGB</strong></p>
<p>Im Falle der Wiederheirat erlischt der Unterhaltsanspruch, auch bei Eingehung einer Lebenspartnerschaft. </p>
<p>Ausnahme nach Scheidung und bei Pflege eines gemeinsamen Kindes, aber neuer Partner haftet vorrangig.</p>
<p><strong>Vertraglicher Verzicht § 1585 c BGB</strong></p>
<p>Verzicht ist möglich, aber ggf. angreifbar.</p>
<p>Verzicht gegen Kapitalabfindung, auch angreifbar.</p>
<p>Kapitalabfindung vom Gericht festsetzbar, bei wichtigem Grund und falls keine unbillige Belastung vorliegt.</p>
<p><strong>Zeitliche Begrenzung § 1578 b II BGB</strong></p>
<p>Befristung sollte immer beantragt werden. Unterhaltsanspruch endet mit Ablauf der festgesetzten Zeitgrenze.</p>
<p>Ggf. Befristung nur bezüglich der ehelichen Lebensverhältnisse, danach ggf. noch Unterhalt nach angemessenen Lebensbedarf</p>
<p><strong>Verwirkung gem. § 1579 BGB</strong><br />Kurze Ehedauer (bis zu 2, nicht mehr nach 3 Ehejahren). Es wird zudem darauf abgestellt, inwieweit die Parteien ihr Leben aufeinander eingestellt haben, ggf. kann kurz auch 4 Jahre sein, z.B. bei Heirat im Rentenalter.</p>
<p>Verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten, also wenn die neue Beziehung auf Dauer angelegt ist und nur unter Berücksichtigung der Erhaltung des Unterhaltsanspruches als nicht eheliches Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt. Eine feste Mindestdauer für eine solche Verbindung besteht zwar nicht, aber man kann in der Regel davon ausgehen, dass ein Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren notwendig sein dürfte. </p>
<p>Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen. Dieser Ausschlussgrund setzt bewusst ein „schweres Vergehen“ voraus. Beispielhaft und nicht abschließend lassen sich hier z.B. auflisten: Mord, Totschlag, fortgesetzte Beleidigung, nicht provozierte Körperverletzung, Schusswaffengebrauch, Betrugshandlungen, wie z.B. Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht durch Äußerung falscher Angaben zum Einkommen (dies kommt häufiger vor, da der Zahlungsempfänger die Obliegenheit hat Änderungen seiner Einkünfte mitzuteilen, wohingegen der Zahlende dies nicht muss).</p>
<p>Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, diesbezüglich ist eine s.g. „unterhaltsbezogene“ Mutwilligkeit notwendig (z.B. Aufgabe sicherer Arbeitsplatz, selbst verschuldete Kündigung, nicht ordnungsgemäße Verwendung des Vorsorgeunterhalts und dadurch Bedürftigkeit im Alter.</p>
<p>Gröbliche (ist ein Adjektiv: in grober Weise [vorgenommen], auf schlimme Art; das Deutsch der Juristen) Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen. Diese Pflichtverletzung muss vor der Trennung längere Zeit gedauert haben. Heimlicher Ehebruch, Zusammenleben mit anderem Partner. Eine längere Zeit liegt in der Regel ab einem Jahr vor.</p>
<p><strong>Ehevertrag:</strong><br />Sie sehen also, wer heiratet, kommt aus der Nummer so schnell nicht wieder raus. Viele Risiken kann man durch einen Ehevertrag ausschließen oder modifizieren. Herr Rechtsanwalt und Notar Pietsch bearbeitet das Familienrecht und macht für Sie Unterhaltsansprüche geltend, er könnte aber auch schon &#8211; als Notar &#8211; vor Eheschließung für Sie tätig sein, indem er Ihnen einen ausgewogenen Ehevertrag vorschlägt, indem die Interessen beider Eheleute berücksichtigt werden, der aber im Falle einer Scheidung nicht zu einer lebenslangen Haftung füreinander führt, was in der Regel auch im beiderseitigen Interesse liegt. Unterhaltsansprüche können modifiziert werden, man kann sie in der Höhe begrenzen oder auch befristen (z.B. bis das jüngste Kind die weiterführende Schule erreicht). Der Vorteil am Ehevertrag ist, dass man mit seinem Partner zu einem Zeitpunkt über die Folgen der Scheidung redet, an dem man sich noch liebt und sich wechselseitig das Beste wünscht. Dies führt häufig für beide Seiten zu besseren Lösungen, als bei Scheidung, wenn Liebe zu Hass geworden ist und man den anderen nur noch verletzten möchte. <br />Es ist also nicht unromantisch vor Eheschließung über eine Scheidung zu sprechen, es gehört vielmehr zu einer realistischen Abwägung dazu, schließlich werden ca. 30% aller Ehen in Deutschland geschieden. <br />Im Falle einer Scheidung bietet sich häufig auch eine <strong>Scheidungsfolgenvereinbarung</strong> an, in welcher die Aufteilung des Vermögens, Unterhaltsansprüche und die sonstigen Ehefolgen geregelt werden.<br />Insbesondere bei größeren Vermögen ist dies sinnvoll, Geld das nicht verprozessiert wird, kann man schließlich noch teilen. Dies setzt allerdings immer Kompromissfähigkeit voraus. <br />Vor Unterschrift unter jeden Vertrag und vor Errichtung von Unterhaltstiteln (z.B. vor dem Jugendamt) sollte man jedenfalls durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob dies für Sie notwendig oder vorteilhaft ist. Einen Titel wieder abzuändern ist jedenfalls ein schwieriges Unterfangen. Handeln Sie also nicht vorschnell, nur weil die nette Mitarbeiterin des Jugendamts sie dazu auffordert. Das Jugendamt vertritt die Interessen Ihres Kindes, nicht Ihre Interessen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kirchenaustritt beim Notar (Niedersachsen)</title>
		<link>https://ra-pietsch.de/kirchenaustritt-beim-notar-niedersachsen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Feb 2022 10:16:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kirchenaustritt NiedersachsenNach der letzten Sendung der „heute show“ kommt es vermehrt zu Anfragen zum Kirchenaustritt, da Termine bei den Standesämtern nur mit sehr langem Vorlauf oder extremer Wartezeit zu bekommen sind. Nur für öffentlich rechtliche Körperschaften (Kirchen, Religionsgemeinschaften)Den Kirchenaustritt muss man nur gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die eine Kirchensteuer erheben, erklären. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Kirchenaustritt Niedersachsen</strong><br />Nach der letzten Sendung der „heute show“ kommt es vermehrt zu Anfragen zum Kirchenaustritt, da Termine bei den Standesämtern nur mit sehr langem Vorlauf oder extremer Wartezeit zu bekommen sind.</p>
<p><strong>Nur für öffentlich rechtliche Körperschaften (Kirchen, Religionsgemeinschaften)</strong><br />Den Kirchenaustritt muss man nur gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die eine Kirchensteuer erheben, erklären. Andere Religionsgemeinschaften in denen lediglich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft besteht, müssen dieser gegenüber gekündigt werden.</p>
<p><strong> Erklärung, schriftlich möglich</strong><br />Die Erklärung kann beim zuständigen Standesamtes Ihres Hauptwohnsitzes gemacht werden. Dies erhebt eine Gebühr von derzeit 30,00 €. <br />Reichen Sie die Erklärung schriftlich ein, so muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigte werden.</p>
<p><strong> Mindestens 14 Jahre</strong><br />Sie müssen dazu mindesten 14 Jahre alt sein.</p>
<p><strong>Notwendige Unterlagen</strong></p>
<p>Sie benötigen einen Personalausweis oder einen Reisepass und wenn möglich die Taufbescheinigung (nicht zwingend, aber sinnvoll, damit man aus der richtigen Kirche austritt).</p>
<p><strong>Wirksam</strong></p>
<p>Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.<br />Frei nach:</p>
<p>Quelle<br />Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz &#8211; KiAustrG) Vom 4. Juli 1973</p>
<p><strong>Notwendige Angaben für den Notar</strong><br />&#8211; Name <br />&#8211; Vorname <br />&#8211; Ggf. Geburtsname <br />&#8211; Geburtsdatum, &#8211; ort <br />&#8211; Straße Hausnummer <br />&#8211; PLZ, Ort <br />&#8211; Telefon <br />&#8211; Betrag der veranlagten Kirchensteuer <br />&#8211; Kirche- Religions oder Weltanschauungsgemeinschaft<br />&#8211; (katholisch, evangelisch, neuapostolisch, andere <br /><br /><strong>Kosten</strong></p>
<p><br />Für die Wertberechnung wird der 20fache Jahresbetrag der Kirchensteuer angesetzt. Die Erklärung löst eine Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung aus, welche zwischen 20-und 70,00 € zuzüglich Steuer liegt. Übersendet der Notar die Erklärung kommen noch einmal netto 20,00 € dazu. Schreibt der Notar auch den Entwurf, entsteht eine Entwurfsgebühr in Höhe von mindestens 60,00 € zuzüglich Vollzug, Auslagen und Steuern.<br />Folgende Informationen benötige ich:</p>
<p><br />Falls Sie die Erklärung bereits mitbringen wollen (um die Entwurfsgebühr zu sparen) müsste diese wie folgt aussehen:<br /><br /></p>
<p><strong>Muster Entwurf</strong></p>
<p><br />Vorname Name<br />Straße<br />Ort<br /><br /><br />An das Standesamt <br />Adresse <br /><br />Betr.: Austritt aus der Kirche <br /><br />Sehr geehrte Damen und Herren, <br /><br />hiermit erkläre ich, _____________(Vorname) _______________________(Nachname) , geboren am (Datum) in (Geburtsort) meinen Austritt aus der _________________________________ Kirche. (Religionsgemeinschaft) <br /><br />In der Anlage überreiche ich eine Kopie meiner Taufbescheinigung. <br /><br />Mit freundlichen Grüßen <br /><br />____________________ (Unterschrift)<br /><br />Diese wird vom Notar beglaubigt.<br /><br /></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urkunden, Urschrift, Ausfertigungen, Beglaubigte Abschriften, Unterschriftsbeglaubigung und Abschriften, was ist eigentlich was?</title>
		<link>https://ra-pietsch.de/urkunden-urschrift-ausfertigungen-beglaubigte-abschriften-unterschriftsbeglaubigung-und-abschriften-was-ist-eigentlich-was/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2018 12:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Urkunde wird in Form der Urschrift erstellt. Die Urschrift ist also das Original, die erste Abfassung der Urkunde. Die Ausfertigung ist eine Zweitschrift der Urschrift. Ausfertigungen erteilt grundsätzlich die Stelle bei der die Urkunde verwahrt wird, gemäß § 48 BeurkG. Bei einem Notar verbleibt das Original, die Urschrift in [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Urkunde </strong>wird in Form der Urschrift erstellt. Die Urschrift ist also das Original, die erste Abfassung der Urkunde.</p>
<p>Die <strong>Ausfertigung</strong> ist eine Zweitschrift der Urschrift. Ausfertigungen erteilt grundsätzlich die Stelle bei der die Urkunde verwahrt wird, gemäß § 48 BeurkG. Bei einem Notar verbleibt das Original, die Urschrift in seiner Urkundensammlung. Zukünftig ist geplant, dass bei der Bundesnotarkammer ein elektronisches Aktenarchiv angelegt wird, bei dem die Urkunde ein zweites Mal verwahrt wird, um so einen Verlust der Urkunde auf Dauer zu vermeiden. So geht die Urkunde auch nicht verloren, wenn das Büro des Notars ausbrennt oder zum Beispiel dort eingebrochen wird.</p>
<p>Die Ausfertigung erkennt man am Ausfertigungsvermerk (§ 49 BeurkG). Mit ihm wird bestätigt, dass der Inhalt mit der Urschrift identisch ist. Der Vermerk ist vom Aussteller zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen. Fehlt der Ausfertigungsvermerk ist die Ausfertigung unwirksam. Die Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG). Da der Notar die Urschrift verwahrt, benötigt man eine Ausfertigung überall dort, wo es nicht nur auf den Inhalt Urkunde ankommt, sondern auch auf den Besitz des Originals. Dies ist insbesondere bei Vollmachten wichtig, da ein gutgläubiger Dritter darauf vertrauen darf, dass die Vollmacht noch besteht, wenn sich das Original in den Händen des Bevollmächtigten befindet. Eine beglaubigte Abschrift reicht hier nicht aus. Möchte man eine Vollmacht widerrufen, sollte man sich also das Original der Vollmacht zurückgeben lassen.</p>
<p>Die <strong>beglaubigte Abschrift</strong> ist eine Zweitschrift der Urschrift. Durch den Beglaubigungsvermerk wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Beglaubigte Abschriften kann man sowohl von öffentlichen Urkunden fertigen, aber auch von privaten Urkunden. Häufig werden zum Beispiel beglaubigte Abschriften von Arbeitszeugnissen gefordert. Der Notar oder die andere öffentliche Stelle bestätigt also, dass es ein Original gibt, welches mit dieser Kopie übereinstimmt. Die beglaubigte Abschrift ist ein einfaches Zeugnis im Sinne von § 39 BeurkG.</p>
<p>Bei der <strong>Unterschriftsbeglaubigung</strong> wird durch den Notar bestätigt, dass der Unterzeichner die Erklärung unterschrieben hat. Der Notar prüft hierbei die Identität des Unterzeichners durch ein amtliches Ausweispapier wie einen Personalausweis oder Reisepass.</p>
<p>Die Unterschrift kann entweder vor dem Notar unterschrieben werden oder vor dem Notar anerkannt werden. Entsprechend bestätigt der Notar, dass es sich um eine vollzogene oder eine anerkannte Unterschrift handelt. In jedem Fall muss der Unterzeichner vor dem Notar anwesend sein. Der Notar muss den Text, der unterschrieben wird nicht vorlesen. Der Notar hat mit dem Text nichts zu tun, diesen bezeugt der Notar auch nicht, der Text kann also sogar in einer fremden Sprache, die der Notar nicht versteht, abgefasst sein. Der Notar bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift und die Identität des Unterzeichners.</p>
<p>Die <strong>Abschrift </strong>ist schlicht eine Zweitschrift oder noch einfacher eine Fotokopie. Sie hat keinerlei Bedeutung im Rechtsverkehr, wird in Rechtsstreitigkeiten häufig als Augenscheinsobjekt als Beweismittel verwandt. Lediglich wenn die Echtheit der Fotokopie infrage gestellt wird, ist das Original vorzulegen. Früher mussten Urkunden noch abgeschrieben werden um sie zu vervielfältigen, heute geht dies maschinell, der alte Name hat sich gleichwohl gehalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>März 2018 Ralf Pietsch</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Welche Formvorschriften gibt es und warum?</title>
		<link>https://ra-pietsch.de/welche-formvorschriften-gibt-es-und-warum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Aug 2017 11:28:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p> Welche Formvorschriften gibt es und warum? Um diese Frage zu beantworten muss man etwas ausholen. Unser Gesetz geht vom „Prinzip der Formfreiheit“ aus. Das heißt, der Bürger hat die privatautonome Entscheidung, wie er seinen Willen äußern möchte. Es dürfte auf der Hand liegen, dass dies zu Problemen führen kann. Wie [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ra-pietsch.de/welche-formvorschriften-gibt-es-und-warum/">Welche Formvorschriften gibt es und warum?</a> erschien zuerst auf <a href="https://ra-pietsch.de">Pietsch &amp; Miesner Rechtsanwälte &amp; Notar Hildesheim – Ihr Dienstleister in Niedersachsen für Zivil-, Sozial- und Verwaltungsrecht.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2> Welche Formvorschriften gibt es und warum?</h2>
<p>Um diese Frage zu beantworten muss man etwas ausholen. Unser Gesetz geht vom „Prinzip der Formfreiheit“ aus. Das heißt, der Bürger hat die privatautonome Entscheidung, wie er seinen Willen äußern möchte. Es dürfte auf der Hand liegen, dass dies zu Problemen führen kann. Wie beweise ich z.B. einen Vertragsschluss? Bei den meisten Angelegenheiten lässt es der Gesetzgeber gleichwohl bei der Formfreiheit und nimmt die Nachteile in Kauf. Wenn er doch einmal eine Form anordnet, dann möchte er etwas Bestimmtes erreichen. Formvorschriften haben also einen Sinn. So möchte der Staat den Bürger bei bestimmten Geschäften schützen und ihm das wirtschaftliche Risiko vor Augen führen, z.B. §§ 766 (Bürgschaft), 780 (Schuldversprechen), 781 (Schuldanerkenntnis) BGB.</p>
<p class="ww-entry-header">Die zweite Funktion ist die Beweisfunktion. Häufig gibt es zum Beispiel ein Schriftformerfordernis (z.B. bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages, oder aber die Handschriftlichkeit bei einem eigenhändigen Testament. Ein geschriebener Vertrag ist ein gutes Beweismittel, wohingehend mündliche Verträge höchst problematisch sind. Hier sind die am Telefon geschlossenen Verträge zu nennen. Dort einigen sich die Parteien nur über die Rahmenbedingungen, der Stromversorger und auch der Telekommunikationsanbieter wollen hierbei aber zugleich noch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen mit vereinbaren, die niemand in dem Gespräch kennt. Dies ist schon höchst problematisch. Die dritte Funktion von Formvorschriften ist die Beratungsfunktion. Wenn diese Funktion im Vordergrund steht ist meist die notarielle Form vorgeschrieben. Bei diesen Verträgen soll der Notar über die Bedeutung des Geschäfts beraten und belehren (§ 17 ff BeurkG, § 24 BnotO).</p>
<div class="ww-entry-content">
<p>1. Schriftform:Bei der Schriftform muss der Aussteller der Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnen (§ 126 I BGB). Hierbei muss das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft in der Urkunde enthalten sein. Besteht die Urkunde aus mehreren Seiten, sind diese zu verbinden. Unterzeichnung bedeutet hierbei, dass unter der Urkunde unterschrieben werden muss. Von der Unterschrift ist nur umfasst, was über der Unterschrift steht. Erstaunlicher Weise unterschreibt man gleichwohl die Steuererklärung auf der ersten Seite. Es gibt also auch anerkannte Ausnahmen. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen, daraus folgt, dass ein Fax nicht die Schriftform erfüllt, da die Faxkopie eben nur eine Kopie ist und gerade nicht die eigenhändige Unterschrift trägt. Stellvertretung ist möglich. Allerdings reicht ein Fax zur Fristwahrung bei Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht.</p>
<h3>2. Öffentliche Beglaubigung:</h3>
<p>Hierbei wird gemäß § 129 BGB die Echtheit der Unterschrift oder des Handzeichens mittels eines auf der Urkunde gesetzten Vermerks bestätigt. Der Notar prüft also die Identität des Unterschreibenden und bezeugt, dass die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt wurde. Bezüglich der unterschriebenen Erklärung bezeugt der Notar aber nichts.</p>
<h3>3. Notarielle Beurkundung</h3>
<p>Hierbei wird gemäß § 128 BGB auch die Erklärung neben der Unterschrift von einem Notar beurkundet. Der Notar bezeugt also, dass in seiner Gegenwart die beurkundete Erklärung auch abgegeben wurde. Manchmal müssen hier alle Beteiligten der Urkunde zugegen sein (z.B. § 925 Auflassung (Eigentumsübertragung eines Grundstücks), § 1410 BGB (Ehevertrag), § 2276 BGB (Erbvertrag).</p>
<h3>4. Besondere Formerfordernisse:</h3>
<p>Die Ehe kann z.B. nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden, wenn beide Eheschließenden anwesend sind. Ein öffentliches Testament kann durch Übergabe und Erklärung an einen Notar errichtet werden § 2247 BGB.</p>
<h3>5. Textform und elektronische Form</h3>
<p>Wie eingehend erläutert können die meisten Verträge formfrei geschlossen werden, also auch per Email, Fax oder Internet. Soweit eine Schriftform vorgeschrieben ist, kann man nun auch durch qualifizierte elektronische Signatur seine Unterschrift leisten. der neue Personalausweis sieht diese Funktion zum Beispiel vor (§ 126 a BGB).</p>
<p>Was passiert, wenn man eine Form nicht einhält? Dann ist das Geschäft wegen Formmangels nichtig § 125 BGB. Aber vorsichtig. Vereinbart man eine Form und vereinbart trotzdem etwas mündliches, dann stellt ein Gericht schon mal fest, dass man die Schriftform mündlich abbedungen hat, was dann wieder zu der schwierigen Beweislage führen kann. Auch kann eine mündliche Nebenabrede bei formbedürftigen Verträgen nach Auslegung zu eine vollständigen Nichtigkeit führen, § 139 BGB. Verstöße gegen die Form können aber auch mal geheilt werden. Ein Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Form der notariellen Beurkundung. Erfolgt dies nicht, ist das Versprechen nichts wert. Nach Übergabe des Geschenks ist der Formverstoß aber geheilt, da der Gesetzgeber meint, nun bedarf es des Schutzes vor Übereilung nicht mehr, da dem Schenker mit Übergabe des Geschenks der Verlust desselben hinreichend bewusst würde. Formvorschriften sind also ein komplexes Thema und in jedem Fall ernst zu nehmen, da diese bis auf wenige Ausnahmen einzuhalten sind, wenn man eine wirksame Verpflichtung zustande bringen will. Nutzt jemand die Unkenntnis eines andern aus, kann dies aber zu Schadensersatzansprüchen führen, was aber wiederum zu beweisen wäre.</p>
<p>Ihr Anwalt kennt üblicher Weise die Formerfordernisse. Lassen Sie sich also beraten. Führen Sie keinen Prozess selbst. Das geht in der Regel schief, da Sie die Formvorschriften eines Prozesses, die Prozessordnung nicht kennen. Die Chance, dass Sie den Prozess verlieren, weil Sie die Prozessordnung nicht kennen, ist hoch, selbst wenn Sie eigentlich im Recht sind. Sie würden sich vermutlich auch nicht selbst operieren. Lassen Sie sich auch nicht von Ihrer Versicherung, Ihrer Bank oder Ihrer Kfz-Werkstatt beraten. Diese verfolgen alle stets eigene wirtschaftliche Interessen.<br />
Ihre Interessen vertritt nur derjenige, den Sie selbst bezahlen und dies ist Ihr Anwalt.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Arbeitszeugnis und seine Tücken:</title>
		<link>https://ra-pietsch.de/das-arbeitszeugnis-und-seine-tuecken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Aug 2016 11:25:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Arbeitszeugnis und seine Tücken: Arbeitszeugnis: Überschrift und Einleitung Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beginnt mit einer Überschrift, die angibt, um welchen Zeugnistyp es sich handelt. Dann kommt der Einleitungssatz, aus dem das Eintrittsdatum des ANs hervorgeht. Die Adresse gehört nicht in das Arbeitszeugnis. Arbeitszeugnis: Aufgabenbeschreibung Die Aufgabenbeschreibung im Arbeitszeugnis – auch Positions-, Stellen-, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="ww-entry-header">
<h2 class="entry-title">Das Arbeitszeugnis und seine Tücken:</h2>
</div>
<div class="ww-entry-content">
<ol>
<li><strong>Arbeitszeugnis: Überschrift und Einleitung</strong></li>
</ol>
<p>Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beginnt mit einer Überschrift, die angibt, um welchen <a href="http://www.berufsstrategie.de/bewerbung-karriere-soft-skills/arbeitszeugnis.php" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zeugnistyp</a> es sich handelt. Dann kommt der Einleitungssatz, aus dem das Eintrittsdatum des ANs hervorgeht. Die Adresse gehört nicht in das Arbeitszeugnis.</p>
<ol start="2">
<li><strong>Arbeitszeugnis: Aufgabenbeschreibung</strong></li>
</ol>
<p>Die Aufgabenbeschreibung im Arbeitszeugnis – auch Positions-, Stellen-, oder Tätigkeitsbeschreibung genannt – benennt alle wesentlichen Tätigkeiten, die ausgeübt wurden.</p>
<p>Zunächst sollten die wichtigeren Tätigkeiten genannt werden. Die Darstellung ist egal, es ist Fließtext aber auch eine Aufzählung möglich.</p>
<p>Außerdem sollten aus der Stellenbeschreibung die Kompetenzen, die Verantwortung und die Stufen der bisherigen beruflichen Entwicklung innerhalb des Unternehmens deutlich hervorgehen.</p>
<ol start="3">
<li><strong>Arbeitszeugnis: Leistungsbeurteilung</strong></li>
</ol>
<p>An dieser Stelle im Arbeitszeugnis geht es darum zu werten, wie die Aufgaben tatsächlich erfüllt wurden.</p>
<ul>
<li><strong>Arbeitsbereitschaft (Wollen) </strong>Antrieb, Dynamik, Elan, (Eigen-) Initiative, Einsatzbereitschaft, Energie, Engagement, Fleiß, Identifikation, Interesse, Leistungswille, (freiwillige) Mehrarbeit, Pflichtbewusstsein, Zielstrebigkeit</li>
<li><strong>Arbeitsbefähigung (Können)</strong> Auffassungsgabe, Ausdauer, Belastbarkeit, Denkvermögen, Flexibilität, Ideenreichtum, Konzentration, Kreativität, Optimismus, Organisationstalent, Pragmatismus, Praktikabilität, Stressresistenz, Urteilsvermögen</li>
<li><strong>Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Weiterbildung (Wissen)</strong> Abschlüsse, Aktualität, Anwendung, Auszeichnungen, Bildungserfolg, Inhalt, Nutzen oder Anlass und Initiative der Weiterbildung, Tiefe, Umfang, Zertifikate</li>
<li><strong>Arbeitsweise und Arbeitsstil</strong> Eigenverantwortung, Gewissenhaftigkeit, Hygiene, Methodik, Ordnungssinn, Planung, Sauberkeit, Selbständigkeit, Sicherheit, Sorgfalt, Struktur, Systematik, Zuverlässigkeit</li>
<li><strong>Arbeitserfolg und Ergebnisse (bei Ausbildungszeugnissen auch Lernerfolg)</strong> Intensität, Produktivität, Qualität, Quantität, Rendite, Sollerfüllung, Tempo, Termintreue, Umsatz, Verwertbarkeit, Zielerreichung</li>
<li><strong>Konkrete herausragende Arbeitserfolge </strong>Beschreibung von besonderen Leistungen und Erfolgen</li>
<li><strong>Führungsleistung (im Falle konkreter Mitarbeiterverantwortung)</strong> Arbeitsatmosphäre, Führungsstil, Mitarbeiterzufriedenheit, Motivationsfähigkeit, Vertrauen, Zahl und Art der Mitarbeiter</li>
<li><strong>Gesamtzufriedenheitsaussage</strong> Die Leistungsbewertung im Arbeitszeugnis endet mit einer zusammenfassenden Beurteilung der Gesamtleistung und gibt den Grad der Zufriedenheit an.</li>
</ul>
<p>Die Beurteilung der Leistungen sollte der hier aufgeführten Reihenfolge im Arbeitszeugnis entsprechen. Zu jedem der Aspekte sollte eine Aussage getroffen werden. Allerdings müssen im Arbeitszeugnis nicht alle Punkte zwingend Erwähnung finden, die ausführliche Schilderung von drei bis vier von ihnen zusammen mit einer abschließenden Aussage (Gesamt-Zufriedenheitsaussage) genügt. Auch die Angabe besonderer Arbeitserfolge muss ein Arbeitszeugnis nicht unbedingt enthalten, auch ohne diese Erwähnung gilt es als vollständig.</p>
<p><strong>Arbeitszeugnis: Beurteilung des sozialen Verhaltens</strong></p>
<p>Im Arbeitszeugnis bewertet die Verhaltensbeurteilung des ANs die <a href="http://www.berufsstrategie.de/bewerbung-karriere-soft-skills/emotionale-intelligenz.php" target="_blank" rel="noopener noreferrer">sozialen Kompetenzen</a> sowie weitere persönliche und soziale Verhaltensaspekte. Sie endet ebenfalls mit einer Zusammenfassung. Dabei sind folgende drei Aspekte zu beachten:</p>
<ul>
<li>Das interne Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern: Anerkennung, Beliebtheit, Kooperation, Tadellosigkeit, Teamfähigkeit, Vorbildlichkeit, Wertschätzung,</li>
<li>Das externe Verhalten zu Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Ansprechpartnern: Auftreten, Gesprächsverhalten, Kontaktfähigkeit, Kundenorientierung, Kundenzufriedenheit, Verhandlungsstärke, ggf. Akquisitionsstärke</li>
<li>Sonstiges Sozialverhalten und Kompetenzen: Diskretion, Durchsetzungsfähigkeit, Ehrlichkeit, Integrität, Kompromissbereitschaft, Loyalität, Überzeugungsvermögen, Vertrauenswürdigkeit</li>
</ul>
<p><strong>Arbeitszeugnis: Beendigungsformel</strong></p>
<p>Daran anschließend werden die Gründe dafür erwähnt, warum das Arbeitszeugnis ausgestellt wird bzw. warum der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und auf wessen Initiative das geschieht. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:</p>
<ul>
<li>Die <a href="http://www.berufsstrategie.de/bewerbung-karriere-soft-skills/kuendigung-arbeitsvertrag.php" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Kündigung</a> erfolgte durch den Arbeitnehmer („auf eigenen Wunsch“).</li>
<li>Es handelt sich um einer Beendigung nach vorher festgelegtem Zeitrahmen oder Zweck (ein befristeter Vertrag, der ausläuft, z.B. bei Ausbildungsende).</li>
<li>Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber (z.B. „betriebsbedingt“).</li>
<li>Es handelt sich um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses „in beiderseitigem Einvernehmen“ (mit Aufhebungsvertrag und möglicherweise mit einer Abfindung)</li>
</ul>
<p>Anstelle der Beendigungsformel im Arbeitszeugnis wird in Zwischenzeugnissen der Grund für die Ausstellung des Zwischenzeugnisses genannt. Dieser kann beispielsweise durch einem internen Stellenwechsel, die Übernahme eines anderen Aufgabengebietes, im Zuge einer Fusion oder in einem Vorgesetztenwechsel begründet sein.</p>
<ol start="6">
<li><strong>Arbeitszeugnis: Dankes- und Bedauernsformel</strong></li>
</ol>
<p>Die Beendigungsformel ist eng verbunden mit einer Dankes- und Bedauernsformel. Darin drückt der Arbeitgeber seinen Dank für die geleistete Arbeit und das Verständnis für die getroffene Entscheidung, evtl. noch eine Empfehlung an den potenziellen Arbeitgeber oder sogar eine Wiedereinstellungsaussage aus. Ein Arbeitszeugnis kann insbesondere durch die Dankes- und Bedauernsformel stark aufgewertet werden. Bei einem Zwischenzeugnis entfällt naturgemäß das „Bedauern“.</p>
<ol start="7">
<li><strong>Arbeitszeugnis: Zukunftswünsche</strong></li>
</ol>
<p>Kurz vor Schluss erfolgen im Arbeitszeugnis gute Wünsche für die berufliche Weiterentwicklung und den persönlichen Lebensweg. Hieran lässt sich erkennen, ob die Zusammenarbeit gewinnbringend und angenehm eingeschätzt wurde. Im Zwischenzeugnis richten sich die Wünsche für die Zukunft auf eine weiterhin gute und erfolgreiche Zusammenarbeit.</p>
<ol start="8">
<li><strong>Arbeitszeugnis: Ausstellungsort, -datum und Unterschrift</strong></li>
</ol>
<p>Das Arbeitszeugnis endet mit Ausstellungsort, -datum und der Unterschrift des Ausstellers. Sein Name muss mit einem eindeutigen Hinweis auf seine Position und Rechtsstellung (Prokura) verbunden sein. Neben der Geschäftsadresse gehört unbedingt auch die Angabe der Telefonnummer ins Arbeitszeugnis, damit der neue Arbeitgeber jeder Zeit Rückfragen stellen kann.</p>
<p>Die hier geschilderte Reihenfolge ist relativ verbindlich, in vielen Fällen lassen sich jedoch Aufgaben- und Leistungsbeurteilung nur schwer voneinander trennen und fließen meistens ineinander über.</p>
<p><strong>Zeugnissprache Grundsätzliches:</strong></p>
<p><strong>Stil:</strong></p>
<p>Es gibt einen Zeugnisstil, der aber in Nuancen häufig abweicht. Dies macht es schwierig ein Zeugnis zwischen den Zeilen zu lesen.</p>
<p><strong>Kritik oder Wohlwollen?</strong></p>
<p>Ein Zeugnis muss nach Rechtsprechung von verständigem Wohlwollen getragen sein. Dies bedeutet, dass fast alle Formulierungen wohlmeinender klingen, als sie gemeint sind, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Man sollte also die gängigen Formulierungen kennen. Negative darf aber erwähnt werden, z.B. das Durchfallen durch eine Prüfung.</p>
<p>z.B. mangelhaft: Er verfügt über eine im Großen und Ganzen zufriedenstellende Arbeitsbefähigung.</p>
<p><strong>Verschlüsselung:</strong></p>
<p>Vor allem negative Eigenschaften des Mitarbeiters werden im Zeugnis verschlüsselt.</p>
<p>z.B. Wegen seiner anpassungsfähigen und freundlichen Art war er im Betrieb sehr geschätzt. = <em>Alkoholiker</em></p>
<p>z.B. Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei. = <em>Alkoholiker</em></p>
<p>Sie war eine tüchtige Mitarbeiterin die sich zu verkaufen wusste. = <em>Sie war eine Wichtigtuerin.</em></p>
<p>Für die Belange der Belegschaft bewies er stets Einfühlungsvermögen = <em>Er war ständig auf der Suche nach Sexualkontakten. </em></p>
<p>Gegenüber seinen Mitarbeitern bewies er immer umfassendes Einfühlungsvermögen = <em>homosexuell</em>. Gerade dieses Thema hat im Zeugnis nichts zu suchen, Sie können auf Entfernung der Passage klagen.</p>
<p><strong>Nüchtern oder emotionell</strong></p>
<p>Je größer und professioneller die Firma, desto nüchterner der Stil, je kleiner die Firma, desto emotionaler das Zeugnis. Solange dies aufeinander passt ist dies in Ordnung. Wenn Sie aber von Siemens ein emotionales Zeugnis erhalten ist dies problematisch. Wenn der Arbeitgeber offensichtlich zu dumm für ein vernünftiges Zeugnis ist, ist dies auch unproblematisch, da dann eine Verschlüsselung nicht zu vermuten ist. Dann spielen auch Rechtschreibfehler keine Rolle, ein Zeugnis von Siemens darf aber keine Fehler enthalten.</p>
<p><strong>Weglassen was wichtig ist</strong></p>
<p>Für einen Buchhalter wird Ehrlichkeit, Diskretion und Zuverlässigkeit erwartete. Führungskräfte müssen jederzeit das Vertrauen der Geschäftsleitung genießen. Wenn derartiges fehlt, muss am auf Erwähnung dringen.</p>
<p><strong>Herausstellen was selbstverständlich ist</strong></p>
<p>Es kann aber auch andersherum gehen. Wenn man herausstellt, dass ein Buchhalter Geschäftsunterlagen stets geordnet und griffbereit hielt, signalisiert man das Gegenteil, da dies eigentlich selbstverständlich sein sollte.</p>
<p><strong>Einschränkungen</strong></p>
<p>Vorsichtig sein muss man bei wenn Einschränkungen gemacht werden. Er galt bei unseren Kunden als Fachmann (aber nicht bei uns). Er war bei Kunden und Mitarbeiters sehr beliebt (aber nicht bei Vorgesetzten).</p>
<p>Er war pünktlich und ehrlich (dies ist eine Grundvoraussetzung), indem das Wörtchen stets fehlt, bedeutet dies, dass er schon mal pünktlich und ehrlich gewesen ist, aber eben nicht immer.</p>
<p><strong>Mehrdeutigkeiten</strong></p>
<p>Diese sind problematisch, da sei einen leicht ironischen Unterton in ein Zeugnis bringen, z.B. mit der ihm eigenen Sorgfalt.</p>
<p><strong>Passivierung</strong></p>
<p>Passive Formulierungen wie „… wurde eingestellt/übernommen“ oder „ihm wurden folgende Aufgaben übertragen“ legt die Einschätzung als unselbständige Person ohne eigenes Engagement nahe.</p>
<p><strong>Verneintes Gegenteil </strong></p>
<p>Formulierungen wie nicht unerheblich (aber auch nicht erheblich), nicht zu beanstanden (aber auch nicht zu loben) sind die gängigste Methode einer unterdurchschnittlichen Bewertungsmethode.</p>
<p><strong>Witziges</strong></p>
<p>Spärliches Lob, beiläufige Erwähnung wichtiger Eigenschaften deuten auf eine Geringschätzung des Mitarbeiters hin.</p>
<p>Z.B. Für seine Mitarbeit bedanken wir uns aufs Herzlichste. Wir wünschen ihm alles erdenkliche Gute. Hatte Gelegenheit sein Können unter Beweis zu stellen.</p>
<p><strong>Fehler im Detail</strong></p>
<p>Wenn der Austrittstermin im Einleitungssatz nicht mit dem Austrittstermin in der Beendigungsformel übereinstimmt, so kann man auf eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber schließen. Auch krumme Austrittstermin sind problematisch, in Ordnung sind der 15.te oder der 30igste.</p>
<p><strong>Beweislast</strong></p>
<p>(1) Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der insgesamt nur sechs Monate bei ihm beschäftigt gewesen ist, im Zeugnis lediglich durchschnittliche Leistungen bescheinigen, so genügt er seiner Darlegungspflicht, wenn er sich darauf beruft, dass er dem Arbeitnehmer gekündigt hat. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen, so muss er darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer Fehler gemacht hat,und dass er ihn wegen dieser ermahnt oder abgemahnt hat. Will andererseits der Arbeitnehmer eine Leistungsbewertung mit der Note „gut“ haben, muss er darlegen und ggf. nachweisen, welche seiner Leistungen diese Anerkennung verdienen.<br />
– LAG Hamm 13.2.1992 – 4 Sa 1077/91</p>
<p>(2) Bei einem Zeugnisberichtigungsanspruch trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des erteilten Zeugnisses den Arbeitgeber, wobei dieser einen Beurteilungsspielraum hat, der vom Gericht auf seine Einhaltung zu prüfen ist.<br />
– LAG Saarland 28.2.1990 – 1 Sa 209/89</p>
<p>(3) Im Streitfalle ist der Arbeitgeber für die Richtigkeit seiner Darlegungen im Zeugnis beweispflichtig.<br />
– LAG Hamm 16.3.1989 – 12 (13) Sa 1149/88</p>
<p>(4) Wird einem Arbeitnehmer mit „volle Zufriedenheit“ eine einwandfreie, gute Durchschnittsleistung attestiert und meint der Arbeitnehmer, dass seine Leistungen damit unterbewertet seien, weil der überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, so obliegt ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Ob eine Leistung einem guten Durchschnitt entspricht, hängt weder von der Schwierigkeit der Aufgabenstellung noch von ihrer Vielfalt ab. Die Arbeitnehmer muss konkrete Tatsachen vortragen, die auch einem Außenstehenden erkennbar machen, dass der Arbeitnehmer mit seinen Aktivitäten überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.<br />
– LAG Düsseldorf 12.3.1986 – 15 Sa 13/86</p>
<p>(5) Für die Richtigkeit einer nachteiligen Leistungsbeurteilung (im Wesentlichen nur die Wendung: „Er führte die ihm übertragenen Aufgaben mit Fleiß und Interesse durch“ = ergebnisloses Bemühen) ist der Arbeitgeber beweispflichtig.<br />
– BAG 24.3.1977 – 3 AZR 232/76</p>
<p>(6) Dafür, dass eine unrichtige Leistungsbeurteilung den davon betroffenen Arbeitnehmer geschädigt hat, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dabei können ihm die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugutekommen, wobei die Gerichte nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung schätzen und würdigen können.<br />
– BAG 24.3.1977 – 3 AZR 232/76</p>
<p>(7) Wenn der Arbeitnehmer ein anders gefasstes Zeugnis verlangt, so macht er einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses geltend. Der Arbeitnehmer verneint, dass sein Anspruch auf Zeugniserteilung ordnungsgemäß erfüllt sei. Der Arbeitgeber wendet demgegenüber ein, das erteilte Zeugnis sei inhaltlich richtig, und er habe dem gemäß ordnungsgemäß erfüllt. Für die ordnungsgemäße Erfüllung ist aber der Schuldner (=Arbeitgeber) beweispflichtig.<br />
– BAG 23.6.1960 – 5 AZR 560/58</p>
<p><strong>Noten:</strong></p>
<p><em>Sehr gut</em>: „Stets zur vollsten Zufriedenheit.“</p>
<p><em>Gut</em>: „Stets zur vollen Zufriedenheit.“</p>
<p><em>Befriedigend</em>: „Zur vollen Zufriedenheit.“</p>
<p><em>Ausreichend</em>: „Zur Zufriedenheit.“</p>
<p><em>Mangelhaft</em>: „Im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit.“</p>
<p><em>Ungenügend</em>: „Hat sich (stets) bemüht, seine Arbeit zur Zufriedenheit zu erfüllen.“</p>
<p><strong>Quellen:</strong> http://www.berufsstrategie.de/bewerbung-karriere-soft-skills/arbeitszeugnis-qualifiziertes.php; angegebene Urteile; Das Arbeitszeugnis: Schreiben, prüfen, Geheimcodes knacken (Beck kompakt) von Claudia Kilian.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://ra-pietsch.de/das-arbeitszeugnis-und-seine-tuecken/">Das Arbeitszeugnis und seine Tücken:</a> erschien zuerst auf <a href="https://ra-pietsch.de">Pietsch &amp; Miesner Rechtsanwälte &amp; Notar Hildesheim – Ihr Dienstleister in Niedersachsen für Zivil-, Sozial- und Verwaltungsrecht.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Was gehört in eine Klageschrift?</title>
		<link>https://ra-pietsch.de/was-gehoert-in-eine-klageschrift/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 May 2016 11:30:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachfolgend habe ich mir mal die Mühe gemacht aus verschiedenen Lehrbüchern und Gesetzen eine Übersicht zusammen zu stellen, was alles in eine Klageschrift gehört. Sie werden schnell feststellen, dass eine Klageschrift eine komplexe Angelegenheit ist, die man einem Spezialisten überlassen sollte. Wenn Sie selbst eine Klage schreiben wollen, müssen Sie [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend habe ich mir mal die Mühe gemacht aus verschiedenen Lehrbüchern und Gesetzen eine Übersicht zusammen zu stellen, was alles in eine Klageschrift gehört. Sie werden schnell feststellen, dass eine Klageschrift eine komplexe Angelegenheit ist, die man einem Spezialisten überlassen sollte. Wenn Sie selbst eine Klage schreiben wollen, müssen Sie zahlreiche Gesetze und vor allen Dingen die Prozessordnung beachten. Spielen Sie nicht nach den Spielregeln, verlieren Sie den Prozess, obwohl Sie vielleicht im Recht sind. Zu allem Überfluss haben Sie dann noch alle Kosten zu tragen. Prinzipiell können Sie vor Gerichten bei denen kein Anwaltszwang besteht selbst auftreten und die Klageschrift selbst verfassen. Dies können Sie in der Regel vor den Gerichten der ersten Instanz, also vor dem Amtsgericht, dem Arbeitsgericht, dem Sozialgericht und dem Verwaltungsgericht. Bei Verfahren mit erheblicher Bedeutung besteht mitunter Anwaltszwang (so kann ein Scheidungsantrag nur durch einen Anwalt eingereicht werden); bei höheren Streitwerten (also derzeit ab 5.000,00 €) müssen Sie zum Landgericht, auch dort besteht Anwaltszwang.</p>
<p>Man kann niemanden raten, der kein Jurist ist, eine Klage alleine zu schreiben. Sind Sie finanziell nicht in der Lage einen Anwalt zu bezahlen gibt es hierfür staatliche Unterstützung (Beratungs-, Verfahrens-, und Prozesskostenhilfe). Fehler die in einem Verfahren einmal gemacht wurden, sind häufig nicht mehr zu korrigieren.</p>
<p>Gehen Sie so früh wie möglich zum Anwalt, vermeiden Sie Fehler, die zum Verlust Ihrer Ansprüche, Ihres Vermögens oder Ihrer Freiheit führen könnten.</p>
<ul>
<li><strong>253 ZPO</strong></li>
</ul>
<ol>
<li>Rubrum</li>
<li>Anträge</li>
<li>Klagegrund (Tatsachenvortrag)</li>
<li>Beweismittel</li>
<li>Rechtsausführungen – nicht zwingend</li>
<li>Stellungnahme ob gegenüber Übertragung auf Einzelrichter Bedenken bestehen (Landgericht)</li>
<li>Unterschrift</li>
</ol>
<p>Zu 1.</p>
<p><strong>Das Rubrum</strong></p>
<p><strong>Briefkopf</strong></p>
<p><strong>An das Landgericht</strong> <em>(hier ist das zuständige Gericht zu wählen, ggf. sollte gleich noch angegeben werden wer innerhalb des Gerichts zuständig ist, z.B. Kammer für Handelssachen (§ 93 ff GVG), Familiengericht (§ 23 b GVG), Betreuungsgericht, etc.. Die interne Angabe ist aber nicht zwingend erforderlich)</em>.</p>
<p><strong>Klage</strong></p>
<p><strong>des Herrn X, Adresse (Kläger)</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Anwalt</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong><em>gegen</em></strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Herrn Y, Adresse (Beklagter)</strong></p>
<p>Hier soll der Beruf angegeben werden (§ 130 I ZPO), bei minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter benannt werden. Bei Handelsgesellschaften ist der, bzw. sind die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben, maßgeblich ist der Gesellschaftsvertrag, bzw. die Satzung der Gesellschaft § 124 HGB).</p>
<p>Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) ist der, bzw. sind die Geschäftsführer anzugeben. Eine GmbH &amp; Co. KG wird also gesetzlich vertreten durch die Komplementär GmbH und diese vertreten durch den Geschäftsführer. Bei Gesamt- oder Mitgläubigerschaft (§§ 428, 432 BGB) muss nur einer der Rechtsinhaber klagen, die Klage muss aber auf Leistung an alle gerichtet sein.</p>
<p>Oft handelt es sich hierbei um Fälle der gesetzlichen Prozessstandschaft, bei der Erbengemeinschaft können entweder alle Mitglieder als Streitgenossen klagen, oder jedes einzelne Mitglied kann allein Klage erheben, dann muss er auf Leistung an alle klagen.</p>
<h3><u>einfache Streitgenossenschaft</u> (§§ 59, 60 ZPO), hier kann man Klage für alle erheben, muss es aber nicht.</h3>
<h3><em>Voraussetzungen der Streitgenossenschaft (§§ 59 – 60 ZPO)</em></h3>
<p>Mehrere Personen können als Streitgenossen klagen und verklagt werden, wenn</p>
<ul>
<li>59 Alt. 1 ZPO: sie inRechtsgemeinschaft stehen oder</li>
<li>59 Alt. 2 ZPO: sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind, oder</li>
<li>60 ZPO: im Wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.</li>
</ul>
<p>Aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt (§ 59 Alt. 2 ZPO) sind:</p>
<ul>
<li>Hauptschuldner und Bürge</li>
<li>Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB</li>
<li>Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB</li>
<li>Klage gegen KFZ-Halter und KFZ-Versicherung</li>
<li>Klage (beispielsweise des Patentinhabers) gegen OHG (KG) einerseits und persönlich haftenden Gesellschafter der OHG (KG) andererseits (§§ 124 und 128 HGB)</li>
</ul>
<p>Gleichartigkeit der prozessualen Ansprüche (§ 60 ZPO) liegt vor:</p>
<ul>
<li>Mehrere, durch eine unerlaubte Handlung Verletzte schließen sich gegen den Verletzer zusammen</li>
<li>Schadensersatzklage mehrerer durch ein Flugzeug- oder Zugunglück Geschädigter</li>
<li>Räumungsklage gegen mehrere Mieter desselben Hauses</li>
</ul>
<h3></h3>
<h3><em>Prozessuale Wirkungen der einfachen Streitgenossenschaft</em></h3>
<ul>
<li>§ 59 und 60 ZPO bilden keine Sachurteilsvoraussetzung. Sie sind eine an den Richter gerichtete Maxime, das Verfahren in möglichst ökonomischer Weise durchzuführen. Sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, kommt es zur Abtrennung ohne weitere Folgen.</li>
<li>§ 59 und 60 ZPO: Prozessökonomie</li>
<li>61 ZPO: Es entstehen jeweils einzelne Prozessrechtsverhältnisse. ⇒
<ul>
<li>Jeder Streitgenosse steht dem Gegner jeweils als Einzelner unabhängig von den anderen Streitgenossen gegenüber und führt seinen Prozess unabhängig von den anderen.</li>
<li>Anerkenntnis oder Geständnis wirkt nur für oder wider den einzelnen Streitgenossen.</li>
<li>Rechtskraft des Urteils gegen einen Streitgenossen hat keine Wirkung gegenüber den anderen.</li>
<li>Einer der Streitgenossen kann als Zeuge aussagen, sofern sich die Tatsachen nicht auf sein eigenes Prozessrechtsverhältnis auswirken.</li>
<li>Tatsachenvortrag wirkt jeweils nur für oder wider den einzelnen Streitgenossen, es sei denn, ein anderer schließt sich diesem ausdrücklich oder konkludent an. Widerspricht jedoch einer der Streitgenossen dem Tatsachenvortrag eines anderen und führt hierzu Beweis, so geht der bewiesene Widerspruch zu Lasten aller Streitgenossen.</li>
<li>Entscheidung durch Teilurteil nach § 303 ZPO, wenn eine Prozesstrennung sinnvoll erscheint, weil z.B. die anderen Prozessrechtsrechtsverhältnisse einen anderen Schwerpunkt haben.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<h3></h3>
<h3><em>Prozesstrennung bei unzulässiger Streitgenossenschaft (§ 145 ZPO)</em></h3>
<p>Die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse können jederzeit voneinander getrennt werden.</p>
<p>Beispiel: Es wird gegen die Firmen A und B geklagt. Die Klage nimmt eine unterschiedliche Entwicklung in beiden Fällen. A ist entscheidungsreif, B nicht. Die Klagen werden getrennt. Gegen A wird sofort entschieden, gegen B Beweis geführt.</p>
<ul>
<li><u>notwendige Streitgenossenschaft</u> 62 I 2. Alt. ZPO, dann ist die Klage für alle gemeinsam zu erheben.</li>
</ul>
<p><u> </u></p>
<p>Eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO liegt dann vor, wenn aus prozessrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen eine Entscheidung gegen die Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann. Der Grundsatz der Selbständigkeit der Streitgenossen ist in diesem Fall eingeschränkt, wenn dadurch die einheitliche Entscheidung gefährdet würde.</p>
<p>Es sind zwei Konstellationen für eine notwendige Streitgenossenschaft zu unterscheiden: die Streitgenossenschaft aus gemeinschaftlich materiell-rechtlicher Sachbefugnis (§ 62 I Alt. 2 ZPO) und die Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen (§ 62 I Alt. 1 ZPO).</p>
<p>Es entstehen jeweils unabhängige Prozessrechtsverhältnisse mit den Wirkungen wie bei der einfachen Streitgenossenschaft:</p>
<ul>
<li>jeder Streitgenosse handelt in seinem eigenen Prozess</li>
<li>Schriftsätze sind in entsprechender Anzahl zuzustellen</li>
</ul>
<p>Aufgrund der notwendigen einheitlichen Sachentscheidung gelten folgende Ausnahmen:</p>
<ul>
<li>Parteivortrag: jeder trägt selbständig vor; bei Widersprüchlichkeit erfolgt gerichtliche Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.</li>
<li>Prozesshandlungen sind nur wirksam, wenn sie übereinstimmend erklärt werden oder zumindest nicht widersprüchlich sind;</li>
<li>Anerkenntnis durch den Beklagten (§ 307 ZPO) nur gemeinsam möglich.</li>
<li>Verzicht durch den Kläger (§ 306 ZPO) kann nur gemeinsam erklärt werden</li>
<li>Klageänderung oder –rücknahme ebenso nur gemeinsam möglich.</li>
<li>Frist- oder Terminversäumnis: Der Säumige gilt durch die anderen vertreten.</li>
</ul>
<h3><em>Notwendige Streitgenossenschaft wegen prozessrechtlicher Gründe (§ 62 I Alt. 1 ZPO)</em></h3>
<p>Eine notwendige Streitgenossenschaft wegen prozessrechtlicher Gründe liegt dann vor, wenn die Entscheidung einheitlich ausfallen muss, eine Rechtskrafterstreckung gegenüber allen Streitgenossen eintritt, der Streitgenosse aber alleine prozessführungsbefugt ist.</p>
<p>Auch wenn nicht alle verklagt werden erstreckt sich die Rechtskraftwirkung dennoch auf die anderen ohne am Prozess teilgenommen zu haben. Jeder Mitinhaber ist auch alleine legitimiert, nach § 744 II BGB die Leistung an alle zu verlangen.</p>
<p>Beispiele:</p>
<ul>
<li>743 II BGB: Gebrauchsbefugnis der Mitrechtsinhaber (z.B. Mitinhaber eines Schutzrechts)</li>
<li>1011 BGB: Ansprüche aus Miteigentum</li>
<li>326 ZPO: Vorerbe und Nacherbe sind notwendige Streitgenossen.</li>
<li>327 ZPO: Erbe und Testamentsvollstrecker sind notwendige Streitgenossen.</li>
<li>§ 2339 und 2342 BGB: Anfechtungsklage der Miterben bei Gründen für Erbunwürdigkeit.</li>
</ul>
<h3></h3>
<h3><em>Materiell-rechtliche notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 2 ZPO)</em></h3>
<p>Eine materiell-rechtliche notwendige Streitgenossenschaft iSd § 62 I Alt. 2 ZPO ist dann gegeben, wenn die Streitgenossen nur gemeinsam prozessführungsbefugt sind.</p>
<p>Aufgrund der nur gemeinsamen Prozessführungsbefugnis werden, wenn einer der beteiligten Streitgenossen ein Rechtsmittel einlegt, alle Beteiligten in die nächste Instanz gebracht.</p>
<p>Beispiele:</p>
<ul>
<li>Gestaltungsklagen im Handels- und Aktienrecht, §§ 117, 127, 133 und 140 HGB.</li>
<li>Aktivprozess eines nicht rechtsfähigen Vereins.</li>
<li>Gütergemeinschaft nach Eherecht.</li>
<li>Passivprozesse der gesamten Hand; Gesamthandsklage, wenn gegen alle geklagt werden muss. Z.B. Veräußerung einer BGB-Gesellschaft oder Sozietät. Klage auf Unterlassung gegen eine BGB-Miteigentümergemeinschaft eines Hauses, Duldung eines Notwegs.</li>
</ul>
<ul>
<li>manchmal muss jemand klagen der gar nicht Rechteinhaber ist z.B. § 1629 III BGB, bei verheirateten getrennt lebenden Eltern werden Unterhaltsansprüche des Kindes im eigenen Namen geltend gemacht, oder § 1368 BGB, hier kann ihr Ehegatte Verfügungen über Ihr Vermögen zurückrufen und im eigenen Namen geltend machen. Unter Beweisgesichtspunkten kann dies sehr interessant sein.</li>
<li>Man kann auch Forderungen abtreten, um die eigentliche Partei des Rechtsstreits zum Zeugen zu machen. Hier ist die Beweiskraft der Aussage der eigentlichen Partei aber durch den Richter besonders kritisch zu würdigen.</li>
<li>Gewillkürte Prozessstandschaft: Hier wird der Prozessstandschafter vom Rechtsinhaber zur Geltendmachung seines Anspruchs ermächtigt, der Anspruch muss abtretbar sein und beim Prozessstandschafter muss ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran gegeben sein, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen.</li>
<li>Bei Gesamtschuldner kann ich wählen, ob ich einen oder alle verklage, aber Vorsicht, verklage ich alle und verliere kann das teuer werden, da alle einen eigenen Anwalt beauftragen können, also nur den Wohlhabendsten verklagen.</li>
<li>Falls die Möglichkeit besteht einen Zeugen mitzuverklagen, um ihm die Zeugenposition zu nehmen, sollte man dies tun. Fährt zum Beispiel der Halter des Fahrzeugs im PKW mit, verklage ich ihn, dann kann er nicht mehr Zeuge sein, gegen ihn habe ich einen eigenen Anspruch (§ 7 StVG)</li>
</ul>
<p><strong>Anwalt</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>wegen: z.B. Geldforderung </strong>(hier reicht eine ungefähre Bezeichnung)</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Streitwert </strong>(je höher desto besser, er dient zu Ermittlung der Zuständigkeit sowie der Anwaltsgebühren, (§§ 3-9 ZPO und 12 GVG), hiernach wird der Kostenvorschuss der Gerichtskosten ermittelt).</p>
<p><strong>Sonstige Angaben</strong> (z.B. Urkundsprozess, kommt praktisch kaum vor, weil z.B. der Scheck ausstirbt).</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:</strong></p>
<ol>
<li><strong>Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz jährlich ab Rechtshängigkeit zu zahlen.</strong></li>
<li><strong>Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt.</strong></li>
</ol>
<p><strong> </strong></p>
<p>Ein Antrag benötigt einen bestimmten Sachantrag (§ 253 II Nr. 2 ZPO), das bedeutet, dass der Inhalt vollstreckbar sein muss. Kostenantrag ist nicht erforderlich, (§ 308 II ZPO). Auch keine Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, außer Schutzantrag nach § 710 ZPO.</p>
<ul>
<li><u>Leistungsantrag:</u> In der Regel auf Geld, ggf. muss Hinweis zur Gesamtschuld, bzw. an Erbengemeinschaft etc. s.o. enthalten sein. Zinsen nicht vergessen, diese werden nur auf Antrag als Nebenforderung zugesprochen (§ 308 I 2 ZPO).</li>
<li><u>unbezifferter Klageantrag:</u> In der, nur ausnahmsweise möglich, wenn Bezifferung nicht möglich oder zumutbar ist, also in der Regel bei immateriellem Schadensersatz (§ 253 III und § 651 f BGB). In der Begründung sollte aber erkennbar sein, was man sich so vorstellt. Die Angabe im Antrag hat immer das Kostenrisiko.</li>
<li><u>Herausgabeanspruch: </u>Die heraus zu gebende Sache muss so genau wie möglich bezeichnet werden, damit der Gerichtsvollzieher sie individualisieren kann, man kann eine Frist zur Herausgabe bestimmen lassen und bei  Nichteinhaltung Schadensersatz gleich titulieren lassen.</li>
<li>Muss ich noch eigene Leistungen erbringen, kann ich eine <u>Zug um Zug</u> Verurteilung beantragen, diese ist aber schwer zu vollstrecken, deshalb sollte man dies nach Möglichkeit vermeiden und zunächst die Gegenseite in Verzug, auch Annahmeverzug setzen, sofern dies möglich ist, um dann einen einfachen Leistungsantrag zu stellen.</li>
<li><u>Antrag auf Vornahme einer Handlung</u>, bei vertretbaren Handlungen ist Ersatzvornahme möglich, bei unvertretbaren Handlungen vollstreckt man über Zwangsmittel (Geld, bzw. Haft). Z.B. Klage auf Auskunft.</li>
<li><u>Duldung oder Unterlassen: </u>Hiermit können Rechtsverletzungen §§ 823 I, 1004 BGB abgewehrt werden. Werden in der Regel mit Ordnungsgelder durchgesetzt (§ 890 I ZPO), auch Ordnungshaft möglich, (§ 890 II ZPO), wozu man einen Richter aber erst mal kriegen muss….</li>
<li><u>Auf Abgabe einer Willenserklärung: </u>Der Antrag muss die begehrt Willenserklärung enthalten, mit Rechtskraft des Urteils gilt die Willenserklärung als abgegeben.</li>
<li><u>Feststellunganträge:</u> Haben häufig das Problem der Zulässigkeit. Man kann also nur ganz ausnahmsweise feststellen lassen, dass man etwas nicht schuldet, sinnvoll ist ein Feststellungsantrag bei Schadensersatzansprüchen der Schäden noch nicht absehbar sind, z.B. wegen einer schweren Verletzung und den daraus noch bis zum Lebensende resultierende Folgen, derartige Anträge machen Versicherungen sehr kompromissbereit. Kann man auch auf Zahlung klagen ist eine Feststellung in der Regel unzulässig, da nicht produktiv.</li>
</ul>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Im Falle des Vorliegend der Voraussetzungen der Säumnis beantragen wir schon jetzt im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden. </strong>(Ist gem. § 331 III 2 ZPO sinnvoll). Ein Anerkenntnisurteil muss nach h.M. nicht mehr beantragt werden, da es als „Minus“ im Sachantrag enthalten ist.</p>
<p><strong>Begründung:</strong></p>
<p>Hier sind alle anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen, am besten man orientiert sich an der Norm die man im Auge hat.</p>
<p>Der Anwalt hat wahr vorzutragen, er hat nichts zu erfinden, er kann aber Schadensprognosen vornehmen, auch wenn diese erst in der Zukunft liegen. Auf Einwendungen des Gegners ist erst einzugehen, wenn dieser sie tatsächlich bringt, hier soll der Gegner nicht noch auf Ideen gebracht werden.  Ausnahme: Wenn außergerichtlich schon Einwendungen gebracht wurden, die man entkräften konnte.</p>
<p>Problem Haftung immer nur für Verschulden, Verschulden bedeutet Vorsatz und Fahrlässigkeit. Verschulden wird gem. § 280 I 2 BGB gegenüber dem Schädiger vermutet, dieser muss also darlegen und beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.  Der Kläger braucht hierzu also nichts auszuführen.</p>
<p>Wer Zinsen möchte muss diese  schlüssig vortragen.  Also Anspruchgrundlage der Zinsen und notwendigen Tatsachenvortrag.</p>
<p>Für die darlegungspflichtigen Tatsachen trägt der Kläger die Beweislast, weshalb in der Regel nach jeder Tatsache ein Beweisangebot zu erfolgen hat, ggf. kann ein Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast angeboten werden, wenn die Tatsache sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten relevant ist.</p>
<p>Rechtsausführungen muss ein Rechtsanwalt nicht machen, darf er aber und schaden tun die auch nicht, insbesondere im Examen.  Sodann noch der Einzelrichterhinweis, §§ 348, 348 a ZPO beim Landgericht.  Ggf. noch Ausführungen zur PKH, da ja auch ein Antrag, der begründet sein will.</p>
<p><strong>Beglaubigte und einfache Abschrift anbei</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Pietsch, Rechtsanwalt </strong></p>
<p><strong>Quelle:</strong> Anders Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht – Oberheim – Zivilprozess für Referendar; Adler, Beck u.A. Anwaltsrecht I und II</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ra-pietsch.de/was-gehoert-in-eine-klageschrift/">Was gehört in eine Klageschrift?</a> erschien zuerst auf <a href="https://ra-pietsch.de">Pietsch &amp; Miesner Rechtsanwälte &amp; Notar Hildesheim – Ihr Dienstleister in Niedersachsen für Zivil-, Sozial- und Verwaltungsrecht.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Richtiges Mahnen</title>
		<link>https://ra-pietsch.de/richtiges-mahnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2016 11:31:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Richtiges Mahnen Forderungsbeitreibung sogenanntes Inkasso. Wie mahne ich richtig? Sie haben eine offene Rechnung und Ihr Schuldner zahlt nicht. Was tun? Zunächst muss man wissen, dass im Zivilprozess in Deutschland der Verlierer alles zahlt. Wer einen Prozess verliert, muss dem Gewinner alle Kosten als Schadensersatz ersetzen (dies gilt nicht im [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="ww-entry-header">
<h2 class="entry-title">Richtiges Mahnen</h2>
</div>
<div class="ww-entry-content">
<p>Forderungsbeitreibung sogenanntes Inkasso. Wie mahne ich richtig?<br />
Sie haben eine offene Rechnung und Ihr Schuldner zahlt nicht. Was tun?</p>
<p>Zunächst muss man wissen, dass im Zivilprozess in Deutschland der Verlierer alles zahlt. Wer einen Prozess verliert, muss dem Gewinner alle Kosten als Schadensersatz ersetzen (dies gilt nicht im Arbeitsgerichtsprozess). Diese Möglichkeit des Schadensersatzes gibt es auch schon außergerichtlich. Sollte also Ihr Schuldner Ihre Rechnung nicht bezahlen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Kosten und Auslagen ersetzt verlangen. Hierzu gehören zum Beispiel die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage, aber auch Kosten für eigene Mahnungen. Die Gerichte schätzen Mahnkosten pauschal mit fünf Euro, was sicherlich bei einer gewerblichen Mahnung völlig lebensfremd ist, da die Arbeitszeit der Mitarbeiter und der hinter einer Mahnung stehende Aufwand erheblich größer ist.</p>
<p>Voraussetzung für jeden Schadensersatzanspruch ist, dass ihre Forderung fällig ist. Die Fälligkeit kann zum Beispiel aus dem Gesetz folgen oder aus Vertrag. Ist im Vertrag nichts geregelt, ist eine Forderung fällig, wenn dies üblich ist. Bei einem Kaufvertrag zum Beispiel geht man davon aus, dass die Ware sofort übereignet wird, und der Kaufpreis dementsprechend auch sofort fällig ist. Die Fälligkeit kann aber auch nach einem Datum bestimmt werden.<br />
Üblicherweise erstellt man eine Rechnung, welche die Fälligkeit auslösen soll. Hierfür ist es wichtig, dass die Rechnung einen konkreten Zahlungstermin enthält, Formulierungen wie „sofort nach Erhalt“ sind meist nicht so gut geeignet, da man nicht genau weiß, wann der Vertragspartner die Rechnung bekommen hat. Es empfiehlt sich also Zahlungsfristen zu setzen, die hinreichend lang sind, so dass sie auch eingehalten werden können. Fristen, die zu kurz bemessen sind, setzen üblicherweise eine angemessene Frist in Gang.</p>
<p>In einem Rechtsstreit müssen alle Parteien das für sie Günstige beweisen. Sie haben insoweit die Beweislast. Die jeweils andere Seite braucht die Tatsachen, für die sie nicht beweisbelastet ist, nur – gegebenenfalls konkret – bestreiten. Der Beweisbelastete muss nun mit einem zugelassenen Beweismittel den Nachweis seiner Behauptung erbringen, kann er dies nicht, so verliert er den Prozess. Aus diesem Umstand folgt, dass Sie als Rechnungsersteller beweisen müssen, dass Sie eine Rechnung erstellt haben, und dass diese dem Rechnungsempfänger auch zugegangen ist.</p>
<p>Üblicherweise schickt man eine Rechnung nicht per Einschreiben oder per Postzustellungsurkunde. Den Zugang der Rechnung kann man also im Zweifel nicht nachweisen.<br />
Es empfiehlt sich deshalb, mit der ersten Mahnung die Rechnung nochmals zu übersenden und in der Mahnung noch mal Bezug auf die Rechnung zu nehmen. Diese erste Mahnung sollte bereits per Einwurfeinschreiben (das klassische Einschreiben-Rückschein hat das Risiko, dass es bei der Post nicht abgeholt wird, und folglich nicht zugegangen ist) übersandt werden. Auch sollten Sie nachweisen können, gegebenenfalls durch Zeugen, dass die Mahnung und die Rechnung im Brief gewesen ist.<br />
Nun haben Sie sicher die Fälligkeit ausgelöst, die theoretisch schon vorher bestanden haben könnte aber bislang nicht nachweisbar war. Dieser Schritt ist entbehrlich, wenn über die Rechnung schon Schriftverkehr vorliegt, aus dem sich ergibt, dass der Schuldner die Rechnung hat.</p>
<p>Sollte Ihr Schuldner weiterhin nicht zahlen, müssen Sie diesen in Verzug setzen (Paragraf 286 BGB) oder 30 Tage warten, dann kommt ihr Schuldner gemäß Paragraf 286 Abs. 3 BGB automatisch in Verzug, hierauf muss man den Schuldner wenn er Verbraucher ist aber in der Rechnung hinweisen.</p>
<p>Üblich ist es, eine Mahnung zu schicken, in welcher Sie eine angemessene Frist zur Zahlung setzen (im Zweifel zwei Wochen). Diese Mahnung kann entbehrlich sein, wenn ihr Schuldner die Zahlung endgültig verweigert hat.<br />
Zahlt ihr Schuldner weiterhin nicht, können sie nunmehr einen Anwalt beauftragen. Beauftragen Sie dem Anwalt zu einem früheren Zeitpunkt haben sie das Risiko, dass sie auf den Kosten des Rechtsanwalts sitzen bleiben, da Sie diesen dann bereits vor Verzugseintritt beauftragt haben, so dass die Kosten kein Verzugsschaden sind.</p>
<p>Wird ein Anwalt beauftragt, mahnt dieser üblicherweise noch einmal. Die Erfahrung lehrt, dass ein großer Anteil der Schuldner dann doch ihrer Zahlungspflicht nachkommt, denn es ist bekannt, dass Anwälte den Weg zu Ende gehen und zur Not Klage erheben. Die Drohung mit den Kosten reicht häufig schon aus, um zur Zahlung zu bewegen. Leider zahlen viele Schuldner ohne die Anwaltskosten. In diesem Fall ist es wichtig, dass sie Fälligkeit und Verzug beweisen können, andernfalls sind nämlich die Anwaltsgebühren nicht mit Erfolg einzuklagen. Deshalb ist es wichtig, dass sie die oben beschriebenen Schritte gut dokumentiert vor Beauftragung des Rechtsanwalts durchgeführt haben, dann sind auch die Anwaltsgebühren mit einklagbar.<br />
Ab Verzugsbeginn können auch noch Verzugszinsen verlangt werden. Bei Verbrauchern sind dies 5 % über dem Basiszinssatz, bei gewerblichen Rechnungen kann eine Pauschale in Höhe von 40 € gefordert werden, darüber hinaus ein Zinssatz in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz (Paragraf 288 BGB). Eine gute Geldanlage also.</p>
<p>Reagiert ihr Schuldner bis hierhin auf nichts, empfiehlt sich das relativ kostengünstige gerichtliche Mahnverfahren. Hiermit erreicht man eine schnelle Titulierung der Forderung bei mäßigen Kosten. Keinesfalls sollte man dieses Formular selbst ausfüllen, da es erhebliche Tücken enthält und gerade eine falsche Angabe von Zinsen zum Verlust derselben führen kann, was ärgerlich wäre.<br />
Der dann ergehende Vollstreckungsbescheid ermöglicht es Ihnen 30 Jahre lang zu vollstrecken, wobei die 30 Jahre bei jedem Vollstreckungsversuch neu zu laufen beginnen. Hier muss man einen langen Atem haben. Nach unseren Erfahrungen kommen doch viele Schuldner irgendwann wieder zu Geld und man bekommt seine Forderung mit den oben angegebenen Zinsen nachgezahlt, selbst wenn unmittelbar nach Titulierung der erste Vollstreckungsversuch häufig erfolglos bleibt.<br />
Sicherlich gibt es auch Schuldner, die nie wieder zu Geld kommen oder versterben oder aus Altersgründen nur geringfügige Einkünfte haben, je mehr man also über seinen Schuldner weiß, desto eher kann man beurteilen, ob die Forderungseinziehung lohnt.<br />
Wir beraten Sie da gern.</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wie funktionieren Anwaltsgebühren?</title>
		<link>https://ra-pietsch.de/wie-funktionieren-anwaltsgebuehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Nov 2014 12:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie funktionieren Anwaltsgebühren? Wir werden oft gefragt, was die anwaltliche Tätigkeit kostet. Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. Zunächst einmal ist anzumerken, dass der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher eine Gebührenordnung erlassen hat, die grundsätzlich für alle Mandate gilt. Man kann von der Gebührenordnung lediglich nach oben [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="ww-entry-header">
<h2 class="entry-title">Wie funktionieren Anwaltsgebühren?</h2>
</div>
<div class="ww-entry-content">
<p>Wir werden oft gefragt, was die anwaltliche Tätigkeit kostet. Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. Zunächst einmal ist anzumerken, dass der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher eine Gebührenordnung erlassen hat, die grundsätzlich für alle Mandate gilt. Man kann von der Gebührenordnung lediglich nach oben abweichen, nicht aber nach unten, da die Gebührenordnung zugleich auch die gesetzliche Untergrenze der anwaltlichen Vergütung darstellt. Wenn ein Anwalt nicht für die gesetzlichen Gebühren arbeiten will, muss er das nicht (außer bei Beratungshilfe), er kann auch eine höhere Vergütung fordern, muss diese aber gesondert vereinbaren. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. So wie sich der Mandant den Anwalt aussuchen kann, kann sich der Anwalt auch den Mandanten aussuchen. Für die Mehrzahl der Mandate stellt die Gebührenordnung eine ausgewogene Form der Vergütung dar, da sie keine Seite überfordert.</p>
<p>Rechtsanwaltsgebühren sind gegenstandswertabhängig. Dies bedeutet, dass die Gebühren nie außer Verhältnis zum Wert der Angelegenheit stehen, allerdings hat diese Regelung für beide Seiten eine Schwäche. Der Anwalt kann nämlich Glück oder Pech haben. Wenn er Glück hat, schreibt er einen Brief und der Gegner zahlt. Je nach Wert bekommt er hierfür mehrere 100,00 € oder gar mehrere 1000,00 €, geht es um wenig Geld, macht er dieselbe Arbeit für deutlich weniger Geld. Wird die Sache kompliziert, erhält er auch hierfür nicht mehr Geld. Es bleibt bei der Gebühr, lediglich der Gebührenrahmen z.B von 0,3-2,5 kann ausgeschöpft werden. Normal ist eine 1,3-1,5 Gebühr. Inwieweit der Gebührenrahmen ausnutzt wird, richtet sich nicht nur nach der Menge der Arbeit, sondern auch nach der Schwierigkeit und dem Haftungsrisiko. Es kommt also weder auf die Dauer noch auf die Arbeitsintensität noch auf die Anzahl der notwendigen Rücksprachen an. Auch ist es egal wie viele Briefe der Anwalt verfassen muss. Es kann also sein, dass er einen Brief für 1.000,00 € schreibt und in einer anderen Sache einen Leitzordner für 100,00 € füllt.</p>
<p>Bei kleinen Gegenstandswerten sind die Gebühren verhältnismäßig hoch, da es Mindestgebühren gibt. Streiten Sie also um 50,00 € sind die Anwaltskosten im Zweifel höher als der Streitgegenstand, dies dürfte aber auf der Hand liegen, da man den Vergleich z.B. zur Handwerkerstunde ziehen muss. Beschäftigt man einen Freiberufler und ggf. ein Gericht, muss man das Risiko der Kosten stets im Blick behalten und kritisch überprüfen, ob die Sache den Aufwand lohnt.</p>
<p>Bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht wird der Wert vom Gericht festgesetzt. Die Angaben des Anwalts hierzu sind insoweit nur eine Schätzung und nicht verbindlich. Die Höhe der gerichtlichen Gebühren hängt maßgeblich von Art und Umfang, der Schwierigkeit sowie der ausgelösten Gebührentatbestände ab. Die Maximalhöhe lässt sich genau ermitteln, welche Gebühren jedoch anfallen, hängt vom Verhalten des Gegners ab. Der Gegenstandswert, auch Streitwert genannt ergibt sich aus dem Wert, den die Angelegenheit für sie hat. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wird der Wert geschätzt, üblicher Weise greift dann der Auffangwert von 4.000,00 €. Sie haben auch die Möglichkeit eine Honorarvereinbarung zu treffen, dann erfolgt die Abrechnung nach Stunden. Unser Stundensatz liegt derzeit bei 120,00 € die Stunde. Auch andere Vereinbarungen sind individuell möglich. Besonders zu beachten ist, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der 1. Instanz keine Kostenerstattungspflicht der Gegenseite besteht. Egal ob Sie gewinnen, oder verlieren, Sie tragen Ihre Anwaltskosten Kosten selbst.</p>
<p>Die Beauftragung eines Anwalts erfolgt unabhängig davon, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten deckt und die anwaltliche Vergütung vollständig oder teilweise übernimmt. Falls Sie keinen Versicherungsschutz haben, müssen Sie die Rechnung also selbst zahlen. Sie können dieses Risiko aber ausschließen, indem Sie vor Beauftragung eines Anwalts Deckungszusage einholen. Wir machen das gerne für Sie, fangen dann aber erst mit der Arbeit an, wenn die Kosten geklärt sind, falls Sie die Beauftragung unter den Vorbehalt der Deckungszusage stellen wollen.</p>
<p>Falls Sie mittellos sind, haben Sie die Möglichkeit Beratungshilfe für außergerichtliche Tätigkeit (außer Strafsachen) in Anspruch zu nehmen. Im gerichtlichen Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Formulare finden Sie im Downloadbereich unserer Homepage.<br />
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe müssen Sie eventuell erstatten, wenn Sie innerhalb des Überprüfungszeitraums zu Geld kommen, der Staat leiht Ihnen das Geld also nur und erlässt es, wenn sich ihre Verhältnisse nicht verbessern. Geht es Ihnen eventuell aufgrund der Tätigkeit Ihres Anwalts wieder gut, müssen Sie das Geld aber erstatten.<br />
Sollten Sie gewinnen, muss der Gegner (außer im Arbeitsrecht) Ihnen Ihre Kosten als Schaden erstatten. Kann er dies aus finanziellen Gründen aber nicht, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.</p>
<p>Sie sind der Vertragspartner des Anwalts, nicht der Gegner. Der Anwalt übernimmt nicht das Insolvenzrisiko des Gegners. Sollten Sie trotz eines gewonnenen Rechtsstreits keine Kostenerstattung durch den Gegner erhalten, da dieser Zahlungsunfähig ist, bleiben Sie auf den Kosten des Rechtsstreits (Gerichts-/Gutachter-/Zeugenkosten und Anwaltsgebühren) sitzen.<br />
Falls Sie den Rechtsstreit verlieren, haben Sie in der Regel (außer Arbeitsrecht) alle Kosten zu tragen, soweit nicht Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe eintreten. Bei Prozesskostenhilfe werden nur die eigenen Anwaltskosten übernommen, nicht die Kosten des Gegners.<br />
Verhandelt Ihr Anwalt mit der Gegenseite eine Lösung, bekommt er für den Abschluss dieser Vereinbarung außergerichtlich eine Einigungs- und im gerichtlichen Verfahren eine Vergleichsgebühr. Eine Einigung wird häufig aus taktischen Gründen gemacht, da die Beweissituation zum Beispiel schwierig ist, oder aber beide Seiten das Kostenrisiko scheuen.</p>
<p>Sie sehen also, die Sache ist kompliziert, falls Sie Fragen haben erläutern wir diese gerne. Ein Anwalt ist stets auch um einen zufriedenen Mandanten bemüht, er wird Sie im Zweifel also nicht abkochen, sondern zusehen, dass Sie einen Vorteil durch seine Tätigkeit haben. Wenn der Anwalt sagt, dass Ihr Streit keine Aussicht auf Erfolg hat, dann ist dies im Zweifel ein guter Rat, denn Sie sparen eine Menge Geld, indem Sie die Klage nicht einreichen, ein guter Rat ist dann nicht teuer, denn er spart Geld, umsonst ist er aber nicht. Denken Sie dran, nur Ihr Anwalt vertritt ausschließlich Ihre Interessen. Ihre KfZ Werkstatt, Ihre Bank oder auch Ihr Versicherungsmakler beraten Sie zwar auch rechtlich, der Rat ist aber nicht unparteiisch sondern von Interessen Dritter bestimmt, prüfen Sie also sehr genau, wem Sie vertrauen. Lassen Sie sich von Personen beraten, die weder auf ihrer Seite stehen, noch etwas vom Recht verstehen, werden Sie im Zweifel schlechter fahren, als nach anwaltlichem Rat. Ohne eigenen Vorteil tun Menschen selten etwas, den Anwalt, den sie für seine Tätigkeit bezahlen, haben Sie allein auf ihrer Seite, die anderen Ratgeber bezahlen Sie letztlich mit Ihrem Schaden, da für Sie nicht transparent ist, welchem Herrn diese dienen.</p>
<p>Gebührenberechnungsprogramme findet man im Internet zum Beispiel beim Anwaltsverein:</p>
<p><a href="http://anwaltverein.de/leistungen/prozesskostenrechner" target="_blank" rel="noopener">http://anwaltverein.de/leistungen/prozesskostenrechner</a></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://ra-pietsch.de/wie-funktionieren-anwaltsgebuehren/">Wie funktionieren Anwaltsgebühren?</a> erschien zuerst auf <a href="https://ra-pietsch.de">Pietsch &amp; Miesner Rechtsanwälte &amp; Notar Hildesheim – Ihr Dienstleister in Niedersachsen für Zivil-, Sozial- und Verwaltungsrecht.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>DIN Norm</title>
		<link>https://ra-pietsch.de/din-norm/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Sep 2014 09:44:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-pietsch.de/?p=1110</guid>

					<description><![CDATA[<p>Was ist eigentlich eine DIN-Norm? Es handelt sich um einen freiwilligen Standart der vom Deutschen Institut für Normung erarbeitet wird. Die DIN-Normen geben den aktuellen Stand der gesicherten Wissenschaft und Technik sowie der Erfahrung wieder. DIN-Normen sind nur Empfehlungen, sie müssen nicht benutzt werden, es sei denn die Anwendung ist [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ra-pietsch.de/din-norm/">DIN Norm</a> erschien zuerst auf <a href="https://ra-pietsch.de">Pietsch &amp; Miesner Rechtsanwälte &amp; Notar Hildesheim – Ihr Dienstleister in Niedersachsen für Zivil-, Sozial- und Verwaltungsrecht.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Was ist eigentlich eine DIN-Norm?</h2>
<p>Es handelt sich um einen freiwilligen Standart der vom Deutschen Institut für Normung erarbeitet wird. Die DIN-Normen geben den aktuellen Stand der gesicherten Wissenschaft und Technik sowie der Erfahrung wieder. DIN-Normen sind nur Empfehlungen, sie müssen nicht benutzt werden, es sei denn die Anwendung ist vertraglich vereinbart. In manchen Gesetzen wird ebenfalls auf die DIN-Norm Bezug genommen, dann werden die Normen insoweit verbindlich.</p>
<p>Es gibt zahlreiche DIN-Normen, die regelmäßig mindestens alle 5 Jahre auf den aktuellen Stand gebracht werden. Neben den deutschen Normen werden zunehmend auch Internationale Standards (z.B. ISO) oder europäische Normen relevant (EN).</p>
<p>Niemand braucht die Normen anzuwenden, allerdings dürfte es bei Mängeln schwierig werden nachzuweisen, dass man ordnungsgemäß gearbeitet hat, wenn man von den Vorgaben der Normen abweicht, diese gelten als Stand der Technik.</p>
<p>Es empfiehlt sich Normen gelegentlich einmal nachzulesen, manch Sachverständigengutachten ignoriert die Normen, womit die Kompetenz des Gutachters zu erschüttern wäre.</p>
<p>Ist man Handwerker sollte man die für sich einschlägigen Normen kennen, denn andernfalls weiß man nicht, ob man ordnungsgemäß gearbeitet hat. In diesem Fall verlieren Sie ggf. einen Prozess und haben noch teure Gutachterkosten zu tragen. Anwälte und Gerichte verstehen nichts von den technischen Problemen Ihres Rechtsstreits. Wir verlassen uns ungeprüft auf Ihre Behauptungen, ob diese stimmen, sagt uns und dem Gericht im Zweifel ein Gutachter.</p>
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		<title>Über einen Antrag bei Gericht ist immer zu entscheiden!</title>
		<link>https://ra-pietsch.de/ueber-einen-antrag-bei-gericht-ist-immer-zu-entscheiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pietsch &#38; Miesner Rechtsanwälte und Notar Hildesheim]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 12 Apr 2014 09:38:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Hildesheim hat nun einen denkwürdigen Beschluss erlassen der die Unsitte, den rechtssuchenden Bürger wegzuschicken, beseitigen dürfte. Was war geschehen? Das Amtsgericht hatte es sich zur Sitte gemacht, Bürger die einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen wollen, mit der Begründung wegzuschicken, der Rechtsanwalt hätte bereits mit  der Beratung begonnen, weshalb [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="center">Das Amtsgericht Hildesheim hat nun einen denkwürdigen Beschluss erlassen der die Unsitte, den rechtssuchenden Bürger wegzuschicken, beseitigen dürfte. Was war geschehen? Das Amtsgericht hatte es sich zur Sitte gemacht, Bürger die einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen wollen, mit der Begründung wegzuschicken, der Rechtsanwalt hätte bereits mit  der Beratung begonnen, weshalb dieser nunmehr den Beratungshilfeantrag nachträglich stellen müsse. Dies war für den Anwalt schon immer problematisch, da er im Zweifel in Vorleistung ging und am Ende ggf. kein Bezahlung erhielt, da Anlagen fehlten oder doch keine Bedürftigkeit vorlag. Der Schriftverkehr mit dem Gericht überstieg vom Umfang häufig den Schriftverkehr des Mandats, weshalb diese Vorgehensweise schon immer ein Ärgernis war. Damit ist nun hoffentlich Schluss. Auch für den Bürger ist dies gut, denn er bekommt sofort Rechtssicherheit und weiß, ob er selber zahlen muss, oder staatliche HIlfe erhält.  Nachfolgend die Entscheidung.</p>
<p align="center">
<p align="center"><b>Amtsgericht Hildesheim</b></p>
<p align="center"><b>Beschluss</b></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>34 URII 523/14</b></p>
<p>hat das Amtsgericht Hildesheim durch den Direktor des Amtsgerichts Hesse am 05.08.2014</p>
<p><b>beschlossen</b>:</p>
<p>Auf die Erinnerung vom 31.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 20.03.2014 geändert.</p>
<p>Den Antragstellern wird jeweils Beratungshilfe bewilligt.</p>
<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</p>
<p><b>Gründe</b>:</p>
<p>Die Erinnerung vom 31.03.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 20.03.2014 ist im Ergebnis begründet.</p>
<p align="center">Zwar ist der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe nicht fristgerecht angebracht worden; darauf indes lässt sich eine Zurückweisung des Antrags nicht stützen. Den Antragstellern nämlich kann mangels einer schriftlichen Dokumentation nicht widerlegt werden, dass ein von ihnen – rechtzeitig – mündlich gestellter Antrag in derselben Sache bislang nicht abschließend bearbeitet worden ist und sie unverrichteter Dinge vom Gericht „zurückgeschickt“ worden sind. Der gerichtsinternen Stellungnahme der Rechtsantragstelle lässt sich entnehmen, dass in bestimmten Fällen mündlich gestellte Anträge nicht schriftlich beschieden werden und folglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass Antragsteller „zurückgeschickt“ werden. Schon mit Blick auf mögliche Rechtsmittel sind auch mündlich gestellte Anträge stets zu dokumentieren und schriftlich zu bescheiden. Wie im Fall der Erinnerungsführer verfahren wurde, lässt sich nicht mehr klären. Das aber kann den Erinnerungsführern nicht zum Nachteil gereichen.</p>
<p align="center">Der mündliche Antrag jedenfalls führt zur Bewilligung von Beratungshilfe. Der Auffassung, Beratungshilfe könne auf einen Antrag eines Rechtsuchenden nicht mehr bewilligt werden, wenn dieser bereits anwaltliche Hilfe beansprucht hat, folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Sie findet spätestens nach der Neufassung des Beratungshilfegesetztes keine gesetzliche Grundlage.</p>
<p>Im Einzelnen:</p>
<p align="center">§ 6 I BerHG sieht vor, dass der Rechtsuchende – sollte die Angelegenheit nicht unmittelbar durch das Amtsgericht erledigt werden können – beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen kann und sodann mit dem durch das Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein eine Beratungsperson seiner Wahl aufgesucht werden kann.</p>
<p align="center">§ 6 II 1 BerHG regelt dagegen den sog. Direktzugang: Der Rechtsuchende kann sich auch direkt an eine Beratungsperson wenden. In diesem Fall kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nachträglich innerhalb der Frist des § 6 II 2 BerHG gestellt werden. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung der Norm (entgegen dem ursprünglichen Entwurf, vergl. BTDrs. 17/11472) davon abgesehen, ein Regel/Ausnahmeverhältnis anzuordnen oder den Direktzugang (mithin die nachträgliche Antragstellung) an besondere Voraussetzungen zu knüpfen. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes steht ersichtlich im Vordergrund. Dem entspricht, dass sowohl der Rechtsuchende als auch die Beratungsperson den nachträglichen Antrag stellen können (vergl. Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage, § 7 BerHG Rz. 8,9). Es kann daher auch nicht in Betracht kommen, den Rechtsuchenden nach Inanspruchnahme einer Beratungsleistung mit seinem Antrag aus diesem Grund abzuweisen (vergl. Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage § 6 BerHG rz. 17 m.w.N.). Jede andere Verfahrensweise würde die offenkundige Zielsetzung des Gesetzes torpedieren (so vollkommen zutreffend Groß a.a.O.). Einem etwaigen Missbrauch wirkt die nunmehr geltende Frist von 4 Wochen entgegen. Diese Sichtweise füge sich auch unproblematisch zur gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, vor der Entscheidung weitere Belege oder Nachweisungen zu erfordern (§ 4 BerHG); es besteht folglich ohne weiteres die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen und noch vor endgültiger Bescheidung (z. B. wegen fehlender Unterlagen) anschließend Beratung in Anspruch zu nehmen. Ob diese angesichts eines fehlenden Beratungshilfescheins gewährt wird, ist eine andere Frage und von der Beratungsperson zu entscheiden. In (verfahrens)rechtlicher Hinsicht steht der anschließenden Bewilligung und Vergütung jedenfalls nichts entgegen.</p>
<p>Ein Rechtsuchender kann daher entweder:</p>
<p>(1)</p>
<p align="center">… mündlich oder schriftlich einen Antrag bei dem Amtsgericht stellen; im Fall mündlicher Antragstellung ist der Antrag in der Rechtsantragstelle zu protokollieren; nimmt der Antragsteller von der Antragstellung Abstand, ist dies zumindest aktenkundig zu machen. Er kann mit erteiltem Beratungshilfeschein die Beratungshilfeperson aufsuchen. Sind vor der Entscheidung des Amtsgerichts weitere Nachweise zu erbringen, ist es mit  Blick auf die Bewilligung unschädlich, wenn der Rechtsuchende dennoch sogleich Beratungshilfe in Anspruch nimmt.</p>
<p>Oder der Rechtsuchende kann:</p>
<p>(2)</p>
<p align="center">… Beratungshilfe in Anspruch nehmen und selbst nachträglich binnen der in § 6 II 2 BerHG bestimmten Frist Beratungshilfe beantragen; dies kann auch vor vollständiger Beendigung der Beratung erfolgen (z. B. wenn der Anwalt noch weitere Informationen benötigt und die Beratung unterbrochen wird).</p>
<p>Oder der Rechtsuchende kann:</p>
<p>(3)</p>
<p align="center">… Beratungshilfe in Anspruch nehmen und in seinem Namen die Beratungsperson nachträglich binnen der in § 6 II 2 BerHG bestimmten Frist Beratungshilfe beantragen lassen; dies kann auch vor vollständiger Beendigung der Beratung erfolgen (z. B. wenn der Anwalt noch weitere Informationen benötigt und die Beratung unterbrochen wird).</p>
<p align="center">Die Antragsteller hätten also wirksam auch nach begonnener Beratung mündlich einen Antrag mit Aussicht auf Erfolg stellen können. Soweit eine Protokollierung oder sonstige Dokumentation unterblieb, wirkt sich der Verfahrensfehler nicht nachteilig aus.</p>
<p>Nach alledem war Beratungshilfe zu bewilligen.</p>
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