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Vertragsrecht & Vertragsprüfung
Vertragsprüfung und Gestaltung
Die meisten Unfälle passieren am Schreibtisch. So titelte der deutsche Anwaltsverein schon vor Jahren auf einem seiner Werbeplakate. Und da ist etwas dran.
Bei der Gestaltung von Verträgen gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber geht von der Idee des mündigen selbstbestimmten Bürgers aus und setzt in seiner Grundkonzeption nur die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), oder die Grenze des gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB).
In den 120 Jahren des BGB hat sich aber herausgestellt, dass nicht alle Bürger sich mündig verhalten. Mal Hand aufs Herz, haben Sie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Ihres Telekommunikationsanbieters vollständig gelesen, verstanden, für gut befunden und erst daraufhin den Vertrag geschlossen? Haben Sie alle Verträge sauber abgeheftet und sicher verwahrt? Nein? Dann haben sie es grundsätzlich mal falsch gemacht. Sie sind aber nicht allein. Der Gesetzgeber hat in den 120 Jahren eingesehen, dass Verbraucher zu schützen sind, einfach weil keine Waffengleichheit zwischen einer Privatperson und einem Großkonzern besteht. Der Großkonzern beschäftigt viele Juristen und hoch spezialisierte Anwaltskanzleien, die Privatperson kann hier schon finanziell nicht mithalten. Aus diesem Grund wurden Verbraucherschutzrechte eingeführt. Immer da, wo strukturell oder finanziell überlegene Partner mit Verbrauchern Geschäfte machen, gelten Verbraucherschutzrechte. So im „Mietrecht“ oder im Recht der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.
Bei wichtigen Verträgen hat der Gesetzgeber zudem den Notar eingesetzt. Dieser soll die Parteien beraten und so vor übereilten Entscheidungen schützen.
Auch schon bei Vertragsverhandlungen, dass ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entstehen kann, welches zu gegenseitiger Sorgfalt verpflichtet und sogar Schadensersatzansprüche auslösen kann, wenn Sie also zum Beispiel im Supermarkt vor Abschluss eines Vertrages auf einer nicht weggeräumten Bananenschale ausrutschten.
Auch schon vor Abschluss eines Vertrages können Sie Geheimhaltungsvereinbarungen oder auch unverbindliche Absichtserklärungen, zum Beispiel als Bestätigung über Verhandlungen eines Vertragsschlusses, treffen.
Neben dem ganzen Spektrum der notariellen Verträge erstellen wir Ihnen auch Arbeitsverträge, Dienstverträge, Mietverträge und vieles andere mehr. Auch prüfen wir Ihre Verträge.
Nehmen wir das Beispiel Bauvertrag. Auch wenn es aktuell ein schlechtes Beispiel ist, da die meisten Baufirmen Vertragsverhandlungen abbrechen, sobald ein Bauvertrag juristisch nachgeschärft werden soll. Die meisten Bauverträge kann man in einem Satz zusammenfassen. Dort steht: Wir bauen Ihnen ein schönes Haus, verlassen Sie sich mal darauf. Viel mehr ist in einem Bauvertrag heutzutage nicht mehr geregelt. Die Leistungsbeschreibungen sind häufig so oberflächlich, dass weder klar ist, welches Heizungsmodell eingebaut wird oder welche Normen von Fenstern erfüllt werden. Gäbe es nicht die Energieeinsparverordnung, die heute einzuhalten ist, wäre praktisch nichts geregelt. Es fehlt an Sicherheiten für den Bauherren oder an verbindlichen Fertigstellungsterminen sowie an Vertragsstrafen bei nicht pünktlicher Fertigstellung. Der heutige Bauherr kann eigentlich nur hoffen, dass alles glattläuft, damit die Finanzierung nicht zu lange neben der bisherigen Miete bedient werden muss.
Wir zeigen Ihnen die Schwächen des Vertrages auf und machen Verbesserungsvorschläge, wir weisen Sie auf versteckte Kosten hin.
Unsere Tätigkeiten umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche:
- Geltendmachung und Durchsetzung aller Ansprüche aus Verträgen.
- Vergütungs- und Mängelgewährleistungsansprüche.
- Ausarbeitung und Gestaltung von Verträgen.
- Notarielle Beurkundung von Verträgen, soweit die notarielle Beurkundung vorgeschrieben oder gewünscht ist.