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Strafrecht in der Kanzlei Pietsch & Miesner Rechtsanwälte
Innerhalb des Strafrechts besteht meine Tätigkeit hauptsächlich in der Vertretung des Beschuldigten bzw. des Angeklagten. Daneben vertrete ich aber auch diejenigen, die im Rahmen einer Straftat verletzt bzw. geschädigt worden sind.

I. Tätigkeit für den Beschuldigten bzw. den Angeklagten
Wenn Sie Adressat eines Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Hauptverfahrens sind und sich an einen Verteidiger wenden, so stehen Sie aller Voraussicht nach unter einer sehr großen Belastung. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über Möglichkeiten, die ein Gegner in einer zivilen Auseinandersetzung nicht hat. Damit sind Sie großem Druck ausgesetzt und haben mitunter auch innerhalb Ihrer persönlichen Beziehungen einige Schwierigkeiten zu erleiden.
Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gelten sie als unschuldig. Gleichwohl ist es auch vor der Verurteilung für die meisten Personen, die Adressat eines Strafverfahrens sind, sehr schwer, sich vom Gedanken an die drohende Verurteilung zu lösen.
Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, auch die entlastenden Momente zu ermitteln. Insoweit ist sie auch von einer gewissen Neutralität. Aber auch das Gericht hat von Amts wegen, somit von sich aus, alles zu veranlassen, was notwendig für die Ermittlung der materiellen Wahrheit ist.
Gleichwohl hat die Erfahrung gezeigt, dass es sinnvoll ist, dass der Beschuldigte sich durch einen Verteidiger durch das Verfahren begleiten lässt.
Dieser Auffassung ist letztlich auch der Gesetzgeber, der auch die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers geschaffen hat; es gibt auch eine notwendige Verteidigung.
Als Verteidiger bin ich als Berater und Beistand für Sie tätig. Ich bin somit Ihren Interessen verpflichtet. Einerseits habe ich dafür zu sorgen, dass die Sie entlastenden Momente in das Strafverfahren eingeführt bzw. diese betont werden. Ich habe aber auch darauf hin zu arbeiten, dass im Rahmen des Strafverfahrens die dafür geschaffenen Gesetze durch die Strafverfolgungsbehörden und auch durch das Gesetz beachtet werden. So ist beispielsweise zu prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist.
Zu beachten ist aber: Als selbstständiges Organ der Rechtspflege habe ich mich auch an die für mich als Verteidiger geltenden Normen zu halten.
Wichtig ist, dass die Verteidigung vertrauensvoll vorbereitet wird. Hierzu gehört es, dass wir die Angelegenheit eingehend besprechen und erörtern, welcher Weg im Rahmen der Verteidigung eingeschlagen werden soll.
Die Straftaten, deren Begehung Ihnen vorgeworfen werden kann, ergeben sich aus dem besonderen Teil des Strafgesetzbuches.
Hier gibt es sehr viele verschiedene Bereiche.
So gibt einen Abschnitt im Strafgesetzbuch, in denen Straftaten im Bereich der Beleidigung geregelt werden. Hierzu gehören die üble Nachrede, die Verleumdung usw.
Daneben gibt es natürlich auch einen Abschnitt, der deutlich schwerere Vorwürfe bzw. Taten regelt. Dies ist der 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches. Dort werden die Straftatbestände von Mord, Totschlag und weiteren damit im Zusammenhang stehenden Straftaten geregelt.
Aber auch den Straftaten wie Diebstahl und Unterschlagung oder auch Raub und Erpressung ist jeweils ein eigener Straftatbestand gewidmet. Dies trifft auch auf die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu, wie Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung etc.

Tatsächlich nicht selten kommt auch der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor.
Allen Straftatbeständen ist aber eines gemeinsam: Sie sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dies bedeutet, es ergibt sich aus dem Gesetz, was passiert sein muss, damit ein bestimmter Straftatbestand gegeben ist. Nur dann, wenn die bestimmten Voraussetzungen betreffend den objektiven und den subjektiven Tatbestand gegeben sind, darf es zu einer Verurteilung kommen.
Pflichtverteidiger
In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt (§§ 140 ff. StPO). Gerne bin ich auch bereit, für Sie als Pflichtverteidiger tätig zu werden. Hierzu kann es beispielsweise kommen, wenn das Gericht Sie anschreibt und mitteilt, dass ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist und Sie einen benennen sollen. In einem solchen Fall können Sie sich gerne an mich wenden. Darüber hinaus prüfe ich auch gerne ohne ein solches Anschreiben des Gerichts, ob die Pflichtverteidigung in Ihrem Fall infrage kommt.
II. Nebenklage
Im Rahmen des Strafrechts gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten für den Rechtsanwalt, den Mandanten zu vertreten. Einerseits ist dies möglich im Rahmen der Verteidigung. Andererseits ist dies möglich im Rahmen der Nebenklagevertretung. Mit der Nebenklage kann der Verletzte aus eigenem Interesse eine Verurteilung des Täters anstreben. Hierzu bedarf es einer Erklärung, dass Sie sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen. Ferner ist zu beantragen, dass die Nebenklage zugelassen wird.
Sofern ich für Sie die Nebenklagevertretung übernehme, kann ich für Sie Fragerechte wahrnehmen, Beweisanträge stellen etc. Ziel ist es hier, für eine sachgerechte Aufklärung des Sachverhalts sorgen.
Sofern dies gewünscht ist, kann über einen sogenannten Adhäsionsantrag auch eine zivilrechtliche Regelung angestrebt werden, insbesondere die Verurteilung des Täters zu einer Verpflichtung, Ihnen Schmerzensgeld und gegebenenfalls Schadenersatz zu zahlen.

Hier sind die wesentlichen Möglichkeiten einer Tätigkeit für Sie im Rahmen des Strafrechts angerissen. Insgesamt handelt es sich um ein relativ kompliziertes Rechtsgebiet.
Gerne stehe ich für Sie zur Beratung und zur Vertretung in diesem Rechtsgebiet zur Verfügung.