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Erbrecht in der Kanzlei Pietsch & Miesner Rechtsanwälte
Im Mittelpunkt des Erbrechts steht das subjektive Recht, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte auf den Stichtag des Todes der Erblasserin / des Erblassers zu regeln. Gestalterisch nimmt dieses Recht der Erblasser wahr, somit die Person, die sich bestimmte Rechtsfolgen für den Zeitpunkt des eigenen Todeseintritts wünscht. Dieses Recht betrifft aber auch den Begünstigten einer solchen Verfügung, der die Gelegenheit hat, durch den Tod des Erblassers einen bestimmten Vorteil zu erlangen, somit Erbe zu werden oder Vermächtnisnehmer etc.
Wenn der Erblasser von der Möglichkeit, ein alleiniges oder gemeinschaftliches Testament zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen, keinen Gebrauch macht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist zu prüfen unter Berücksichtigung der verwandtschaftlichen und gegebenenfalls ehelichen Beziehungen.
I. Vor dem Erbfall
Vor dem Erbfall können Sie sich als Erblasserin/Erblasser an mich wenden. Es kann eine Beratung erfolgen zur Frage, ob und gegebenenfalls wie die Erbfolge willkürlich geregelt werden kann. Wir können auch erörtern, ob gegebenenfalls die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge in Ihrem Falle ausreichend sind.
Schwerpunkt meiner Tätigkeit sind die Beratung und die Vertretung meiner Mandanten nach dem Erbfall. Aber auch für den Erblasser werde ich gerne tätig. Es empfiehlt sich aber, eine notarielle Regelung in Erwägung zu ziehen; in diesem Falle würden Sie auch in unserem Büro mit meinem auch als Notar tätigen Kollegen Herrn Pietsch einen Ansprechpartner finden.
Mitunter geht es meinen Mandanten aber darum, zunächst vorab überhaupt Auskunft zu erhalten, welche Möglichkeiten gegeben sind. Hierbei kommt es einerseits auf die Ermittlung Ihrer persönlichen Ausgangssituation an und andererseits auf die Ermittlung Ihrer Wünsche für den Eintritt Ihres Todes.
Hierbei empfehle ich immer, es auch zu berücksichtigen, welche persönlichen Auswirkungen der Inhalt eines Testaments haben kann. So kann es für das eigene Kind, welches davon ausgegangen ist, ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern gehabt zu haben, eine schmerzliche Erfahrung sein, nach dem Tode der Eltern oder eines Elternteils festzustellen, dass es enterbt worden ist.
1.) Vorüberlegung:
Empfiehlt sich ein Testament oder noch zu Lebzeiten ein Übergabevertrag oder eine Kombination aus beidem?
Das Vermögen des Erblassers kann natürlich nicht nur aufgrund des Anlasses seines Todes auf den zukünftigen Erben oder einen sonstigen Begünstigten übergehen, sondern auch schon zu dessen Lebzeiten. Hierfür können steuerrechtliche Überlegungen bedeutsam sein, aber auch Fragen der Lebensplanung des Bedachten. Viele Erblasser kommen zu der Erkenntnis, dass es schön ist, wenn ihre Kinder aufgrund des Vermögens der Eltern zu deren Lebzeiten schon etwas bequemer leben können. Insoweit sollte ein Übergabevertrag erwogen werden.
2.) Testament
Der klassische Weg, seine Nachfolge zu regeln, ist für den Erblasser derjenige über das Testament.
Der Erblasser sollte sich vorher Gedanken machen, was er vererben möchte. Er sollte sich auch Gedanken machen, was er vererben kann; wenn der Erblasser beispielsweise Vorerbe ist, ist dieses Vorerbe ein sogenanntes Sondervermögen und kann von ihm selbst nicht aufgrund einer eigenen Regelung vererbt werden.
Dann ist der Weg der Errichtung des Testaments zu klären:
Zunächst kann jeder sein Testament selbst errichten über das eigenhändige Testament. Man benötigt somit nicht immer die Dienste eines Notars.
Damit dieses eigenhändige Testament wirksam ist, müssen bestimmte Formvorschriften berücksichtigt werden. Zwingend ist für das eigenhändige Testament die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB. Wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden, führt dies zur Formnichtigkeit.
Das Vermögen des Erblassers kann natürlich nicht nur aufgrund des Anlasses seines Todes auf den zukünftigen Erben oder einen sonstigen Begünstigten übergehen, sondern auch schon zu dessen Lebzeiten. Hierfür können steuerrechtliche Überlegungen bedeutsam sein, aber auch Fragen der Lebensplanung des Bedachten. Viele Erblasser kommen zu der Erkenntnis, dass es schön ist, wenn ihre Kinder aufgrund des Vermögens der Eltern zu deren Lebzeiten schon etwas bequemer leben können. Insoweit sollte ein Übergabevertrag erwogen werden.
3.) Gemeinschaftliches Testament
Es kann nicht nur der Einzelne ein Testament alleine errichten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Formal reicht es hierfür grundsätzlich aus, wenn ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt und beide, somit auch der andere, unterschreiben. Es empfiehlt sich jedoch, dass der andere zumindest noch einen bestätigenden Satz zusätzlich formuliert. Die Ehegatten binden sich durch dieses Testament hinsichtlich der erbrechtlichen Regelungen gegenseitig, zumindest soweit diese gegenbezüglich sind.
4.) Erbvertrag
Sofern es zu einer Bindungswirkung kommen soll, jedoch die testierenden Personen nicht miteinander verheiratet sind, besteht auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen. Dieser entfaltet auch eine Bindungswirkung, bedarf aber der notariellen Form.
Es gibt somit verschiedene Möglichkeiten der Errichtung des Testaments.
Inhalt eines Testaments ist üblicherweise die Erbeinsetzung. Der Erbe wird sodann Rechtsnachfolger des Erblassers beim Eintritt des Erbfalls. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Anordnung eines Vermächtnisses; der Vermächtnisnehmer hätte sodann nach dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf Auskehrung dieses Vermächtnisses. Von Bedeutung ist darüber hinaus auch, ob der Weg einer Vorerbschaft und Nacherbschaft gewählt werden soll.
Insgesamt sind somit vielfältige Möglichkeiten der Nachfolgeregelung gegeben. Die einzelnen Möglichkeiten können Sie gerne mit uns besprechen.
II. Nach dem Erbfall
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung meiner Mandanten nach einem Erbfall.
Der Eintritt des Erbfalls bedeutet für die möglichen Erben – dies können schließlich auch enge Verwandte sein oder auch Freunde usw. – sehr oft auch seelisch eine Grenzerfahrung. Dies ist mir bewusst und es muss Ihnen nicht unangenehm sein, wenn Sie mir in einer gegebenenfalls etwas schlechteren seelischen Verfassung gegenübertreten.
Für die Vertretung meiner Mandanten nach dem Erbfall, somit nach dem Tod des Erblassers, gibt es unterschiedliche Gründe bzw. Varianten. Einerseits wenden sich Personen an mich, die nicht wissen, ob sie Erbe geworden sind. Daneben vertrete ich auch den Alleinerben und unterstütze bei der Klärung des Nachlasses, bei der Geltendmachung von einst dem Erblasser zugestandenen Forderungen oder aber auch bei der Abwehr bzw. Regelung von Ansprüchen, beispielsweise denen der Pflichtteilsberechtigten. Ebenso vertrete ich auch den Vorerben und den Nacherben. Oft kommt es zur Vertretung des Miterben; hierbei unterstütze u. a. ich diesen bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie auch bei der Ermittlung des Nachlasses. Aber auch den Vermächtnisnehmer sowie den Pflichtteilsberechtigten vertrete ich selbstverständlich.
1.) Vertretung des Erben
Zunächst ist zu klären, ob Sie Erbe geworden sind.
Es ist möglich, dass Sie sich an mich wenden und Sie bereits schon wissen, dass Sie Erbe geworden sind. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Ihnen nicht bekannt ist, ob Sie nach dem Tod des Erblassers Erbe geworden sind. Ein Erbrecht kann sich aus einem Testament ergeben. Ein solches Testament kann beim Erblasser oder auch an anderer Stelle deponiert sein oder es ist beim Nachlassgericht hinterlegt. Es gibt privatschriftliche Testamente und auch notarielle Testamente. Daneben können auch ein Erbvertrag abgeschlossen oder ein Ehegattentestament errichtet worden sein. Im Vordergrund steht somit zunächst eine Anfrage beim Nachlassgericht, ob ein Testament hinterlegt worden ist. Sofern keine gewillkürte Erbfolge gegeben ist, ergibt sie sich aus der gesetzlichen Erbfolge. So können Sie Erbe erster Ordnung sein, Erbe zweiter Ordnung etc. sein. Dies ist zu ermitteln. Hierbei kommt es insbesondere auf die Ermittlung der Verwandtschaftsverhältnisse an. Bei der Ermittlung der Erben ist es immer wieder auch von Bedeutung, ob erbrechtliche Ausschließungsgründe zu berücksichtigen sind, beispielsweise ein vorangegangener Erbverzicht oder eine Erbunwürdigkeit (sehr selten). Sofern kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament hinterlegt worden ist, haben Sie zunächst einen Erbschein zu beantragen. Dies gilt auch im Falle, dass kein Testament hinterlegt worden ist. Auch ist zu klären, ob das Erbe bestimmten Einschränkungen unterworfen ist, beispielsweise im Falle einer Vorerbschaft. Hinsichtlich der diesbezüglich auftretenden Fragen berate ich Sie.
a) Alleinerbe
Zunächst besteht die Möglichkeit, dass Sie Alleinerbe geworden sind. Dann treten Sie mit Eintritt des medizinischen Todes des Erblassers in dessen Rechtsnachfolge ein. Sie werden dadurch Inhaber aller vermögensrechtlichen Positionen, die zuvor Gegenstand des Vermögens des Erblassers waren. Hierfür ist es noch nicht einmal notwendig, dass der Erblasser über diese Positionen selbst Kenntnis hatte. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Erbe Kenntnis hierüber hat.
b) Erbengemeinschaft
Wenn Sie nicht Alleinerbe geworden sind, sondern mit einer oder mehreren Personen Erbe werden, so sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft. Die Rechtsnachfolge des Erblassers treten Sie dann mit weiteren Personen an. Sie bilden mit den weiteren Erben eine Gesamthandsgemeinschaft. Als Erben haben Sie üblicherweise das Ziel, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird und jeder der Miterben mit seinem Anteil an der Erbengemeinschaft befriedigt wird. Bis dahin ist die Erbengemeinschaft zu verwalten. Die Auseinandersetzung kann relativ einfach sein, beispielsweise dann, wenn es lediglich wenige Konten gibt. Wenn es jedoch zu verwaltende Immobilien gibt oder auch Unternehmen, so wird es kompliziert. Ziel sollte es sein, mit den weiteren Miterben einen Weg zu finden, wie die Verwaltung der noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft zu erfolgen hat.
c) Nach der Ermittlung, wer Erbe geworden ist, kommen auf diesen oder diese Erben verschiedene Aufgaben zu:
aa) Ermittlung des Nachlasses
Wenn es Ihnen möglich ist, ein notarielles Testament, einen Erbschein etc. vorzulegen, können Sie den Nachlass ermitteln. Meistens haben die Erben keine genauen Kenntnisse über den Bestand des Nachlasses. Der Nachlass ist zu sichern. Bei der Ermittlung des Nachlasses und dessen Sicherung helfe ich gerne. Daneben ist zu klären, ob und gegebenenfalls welche Forderungen gegen den Nachlass bzw. gegen Sie als Erben erhoben werden.
bb) Verteidigung gegen Pflichtteilsansprüche
Sofern es enterbte Pflichtteilsberechtigte gibt und diese Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche erheben, vertrete ich Sie hierbei. Die Pflichtteilsberechtigten haben üblicherweise keine Kenntnisse über den Bestand des Nachlasses. Sie verfügen deswegen über einen Auskunftsanspruch. Diesem Anspruch ist üblicherweise nachzukommen. Nach Erteilung der Auskunft können die Pflichtteilsberechtigten ihre Ansprüche beziffern. Hierbei ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diesen Ansprüchen nachzukommen ist.
cc) Vermächtnisse
Wenn Sie Erbe geworden sind, kann es auch sein, dass Sie Vermächtnisse zu erfüllen haben. Die Pflicht zur Erfüllung eines Vermächtnisses ergibt sich üblicherweise aus dem Testament. Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Hierbei rückt der Begünstigte jedoch nicht in die Rechtsstellung des Erblassers ein (wie beim Erben), sondern er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Das Vermächtnis fällt normalerweise mit dem Erbfall an, es kann aber auch mit einer aufschiebenden Bedingung bzw. auch einer Befristung verbunden worden sein. Im Rahmen der Regulierung gegebenenfalls bestehender Vermächtnisansprüche unterstütze ich Sie.
2.) Die Vertretung des Pflichtteilsberechtigten
Wenn Sie nicht Erbe geworden sind, aber pflichtteilsberechtigt sind, so gilt es, diese die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche durchzusetzen. Als Pflichtteilsberechtigter erhalten Sie die Hälfte dessen, was Sie als gesetzlicher Erbe erhalten hätten. Wenn Sie beispielsweise als gesetzlicher Erbe die Hälfte geerbt hätten, so haben Sie als enterbter Pflichtteilsberechtigter einen schuldrechtlichen Anspruch auf ein Viertel. Es stellt sich aber die Frage, wovon Sie ein Viertel erhalten sollen. Während der Erbe sich selbst an Banken etc. wenden kann, können Sie als enterbter Pflichtteilsberechtigter dies nicht. Hierbei kommt es auch nicht nur darauf an, welchen Umfang das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes hatte, sondern auch auf vorherige Ereignisse, insbesondere auf Schenkungen; wenn der Nachlass durch Schenkungen geringer geworden ist, kann dies teilweise durch die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ausgeglichen werden. Dies werde ich Ihnen im Einzelnen erläutern.
Damit Sie Ihre Ansprüche beziffern können, sieht das Gesetz einen
Auskunftsanspruch
vor. Sie haben somit die Möglichkeit, den Erben oder die Erben zur Auskunft über den Nachlass aufzufordern. Der Erbe hat sodann ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dieses ist zu gliedern nach Aktiva und Passiva.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses einzufordern. Dies hat den Vorteil, dass der beauftragte Notar auch die Pflicht hat, selbst Erkundigungen einzuholen. Ob dies zielführend sein kann, ist im Einzelfall zu beraten.
Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, besteht die Möglichkeit, Klage zu erheben. Die Klage des Pflichtteilsberechtigten wird üblicherweise als Stufenklage erhoben. Dies bedeutet, dass der verklagte Erbe zunächst verpflichtet werden soll, Auskunft zu erteilen. In einer Folgestufe ist er dann zu verpflichten, den vom Pflichtteilsberechtigten errechneten Betrag zu zahlen.
Insgesamt gibt es vielfältige Fragen, über die man sich als Pflichtteilsberechtigter Gedanken machen kann. Hierzu berate ich Sie.
3.) Die Vertretung des Vermächtnisnehmers
Wie oben ausgeführt, kann der Erblasser auch zu Ihren Gunsten ein Vermächtnis angeordnet haben. Dieses Vermächtnis kann einerseits so gestaltet sein, dass Sie einen bestimmten Gegenstand erhalten sollen oder einen bestimmten Geldbetrag. Es kann aber auch sein, dass Ihnen ein bestimmter Anteil vom Nachlass zugewandt worden ist; in diesem Falle käme es wieder auf eine Auskunft des Erben an, da Sie in diesem Falle voraussichtlich nicht wissen werden, welchen Umfang der Nachlass hat.
Hier sind die wesentlichen Möglichkeiten einer Tätigkeit für Sie im Rahmen des Erbrechts angerissen. Insgesamt handelt es sich um ein relativ kompliziertes Rechtsgebiet.
Gerne stehe ich für Sie zur Beratung und zur Vertretung in diesem Rechtsgebiet zur Verfügung.