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Verkehrsrecht in der Kanzlei Pietsch & Miesner Rechtsanwälte
Der Bereich des Verkehrsrechts ist sehr umfassend. Er beinhaltet Bereiche des Zivilrechts des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Strafrechts.
I. Zivilrecht
Im Rahmen der Teilnahme am Verkehrsgeschehen kommt es immer wieder zu Unfällen bzw. zu Schadensereignissen. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden, kann Ihnen ein großer Schaden entstanden sein. Sofern Sie den Unfall nicht oder überwiegend nicht verursacht haben, so können Ansprüche bei der Gegenseite angemeldet werden. Hierbei geht es beispielswiese um den Schaden an Ihrem PKW, es kann aber auch sein, dass Sie körperlich Schaden erlitten haben. Bei der Geltendmachung der hieraus resultierenden Ansprüche – Schmerzensgeld, Schadenersatz usw. – unterstütze ich Sie gerne. Für die Schäden können die gegnerische Haftpflichtversicherung, der Halter und der Fahrer haften.
Hier ist zu prüfen, ob die Kosten der Reparatur oder die der Wiederbeschaffung maßgeblich sind für den Schadenersatz. Auch eine Wertminderung ist möglich. Gegebenenfalls besteht Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens. Im Falle einer Verletzung des Körpers geht es um die Bemessung und Geltendmachung eines Schmerzensgeldes; gegebenenfalls ist auch ein Verdienstausfallschaden geltend zu machen. Wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben, können sich aber auch Probleme bei der Regulierung des Kaskoschadens durch die Kaskoversicherung ergeben.
II. Ordnungswidrigkeiten
Daneben ist es auch möglich, dass Ihnen vorgeworfen wird, die für den Straßenverkehr geltenden Regeln verletzt zu haben. Viele dieser Regelverletzungen im Straßenverkehr werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
1.) Geschwindigkeitsverstöße
Hierbei geht es meistens um Geschwindigkeitsverstöße. Bei der Vertretung von Mandanten im Rahmen eines solchen Verfahrens ist zu prüfen, ob es Fehler bei der Messung gegeben hat. Hierzu ist oftmals auch die Beauftragung eines Privatgutachtens sinnvoll. Während üblicherweise im Ordnungswidrigkeitsverfahren und im Strafverfahren dem Betroffenen nachgewiesen werden muss, dass er die Ordnungswidrigkeit bzw. die Straftat begangen hat, gelten im Rahmen insbesondere der Geschwindigkeitsverstöße meistens die Grundsätze des standardisierten Verfahrens. Hier wird zunächst einmal vorausgesetzt, dass eine Messung richtig ist. Der Betroffene muss dann Einwendungen gegen die Messung erheben. Hierbei kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens sinnvoll sein. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch die Behörden kommen unterschiedliche Messverfahren und Messgeräte zum Einsatz. So gibt es Lasermessgeräte (beispielsweise Riegl LR90 -235, LAVEG/Laser-Patrol, Leivtec (Leica XV 2) u. a.), LIDAR-Messgeräte (beispielsweise Vitronic Poliscan Speed) oder auch die Lichtschrankengeräte / Einseitensensoren (beispielsweise ESO LS 4.4, ESO ES 1.0, ESO ES 3.0). Bei jedem Gerät gibt es bestimmte mögliche Fehlerquellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob sich diese Möglichkeiten eines Fehlers realisiert haben.
2.) Rotlichtverstoß
Den Umständen des Straßenverkehrs geschuldet ist es, dass es auch oft zu Rotlichtverstößen kommt. Unterschieden wird zwischen einfachen Rotlichtverstößen und qualifizierten Rotlichtverstößen, die vorliegen, wenn das Rotlicht länger als 1 Sekunde dauerte oder eine Sachbeschädigung oder Gefährdung die Folge des Verstoßes war. Letztere werden strenger geahndet.
3.) Alkohol und Drogen
Bekanntermaßen handelt derjenige ordnungswidrig, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt eine Straftat vor; der mildere Bereich der Ordnungswidrigkeit geht somit ab 1,1 Promille über in den deutlich strengeren Bereich der Straftaten. Ordnungswidriges Handeln kann nach § 24a Abs. 1 STVG auch dann gegeben sein, wenn unter der Wirkung eines in der entsprechenden Anlage genannten berauschenden mittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt wird (beispielsweise derzeit Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamine etc.). Immer wieder haben Mandanten aber auch Probleme, weil sie ein beispielsweise wegen Depressionen verschriebenes Medikament konsumiert haben und unter Wirkung dieses Medikaments ein Kfz im Straßenverkehr geführt haben.
4.) Weiter Ordnungswidrigkeiten
Daneben gibt es natürlich noch andere Ordnungswidrigkeiten, beispielsweise ein zu geringer Sicherheitsabstand, Handy am Steuer, Fahrzeugmängel etc. Auch im Falle, dass Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht wird, vertrete ich Sie gerne.
III. Straftaten im Straßenverkehr
Gerne vertrete ich Sie auch, wenn gegen Sie der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Straßenverkehr erhoben wird. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Alkoholfahrt mit 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration oder mehr handeln. Oft geht es auch um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB. Mögliche Straftaten sind ferner die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, verbotene Autorennen gemäß § 315d StGB, aber auch die Nötigung (im Straßenverkehr) gemäß § 240 StGB. Wer fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht hat, kann hierdurch auch die Ursache für eine Körperverletzung oder auch für den Tod eines anderen Menschen gesetzt haben; hier wäre die Begehung der Straftaten der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB oder die der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB möglich. Darüber hinaus ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. das Fahren trotz Fahrverbot strafbar. Aber auch bei der Nutzung eines nicht für das jeweilige Fahrzeug vorgesehenen Kennzeichens hat man sich auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzustellen – Kennzeichenmissbrauch. Das gleiche gilt, wenn Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen ohne Haftpflichtversicherungsschutz; auch ein solches Vorgehen ist gemäß § 6 PflVG strafbar.
Die Liste der Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden können, ist durchaus noch länger. Unabhängig davon, ob es sich um zivilrechtliche Ansprüche, die Vertretung im Ordnungswidrigkeitsverfahren und/oder im Strafverfahren handelt, bin ich gerne für Sie tätig.