Nachfolgend habe ich mir mal die Mühe gemacht aus verschiedenen Lehrbüchern und Gesetzen eine Übersicht zusammen zu stellen, was alles in eine Klageschrift gehört. Sie werden schnell feststellen, dass eine Klageschrift eine komplexe Angelegenheit ist, die man einem Spezialisten überlassen sollte. Wenn Sie selbst eine Klage schreiben wollen, müssen Sie zahlreiche Gesetze und vor allen Dingen die Prozessordnung beachten. Spielen Sie nicht nach den Spielregeln, verlieren Sie den Prozess, obwohl Sie vielleicht im Recht sind. Zu allem Überfluss haben Sie dann noch alle Kosten zu tragen. Prinzipiell können Sie vor Gerichten bei denen kein Anwaltszwang besteht selbst auftreten und die Klageschrift selbst verfassen. Dies können Sie in der Regel vor den Gerichten der ersten Instanz, also vor dem Amtsgericht, dem Arbeitsgericht, dem Sozialgericht und dem Verwaltungsgericht. Bei Verfahren mit erheblicher Bedeutung besteht mitunter Anwaltszwang (so kann ein Scheidungsantrag nur durch einen Anwalt eingereicht werden); bei höheren Streitwerten (also derzeit ab 5.000,00 €) müssen Sie zum Landgericht, auch dort besteht Anwaltszwang.
Man kann niemanden raten, der kein Jurist ist, eine Klage alleine zu schreiben. Sind Sie finanziell nicht in der Lage einen Anwalt zu bezahlen gibt es hierfür staatliche Unterstützung (Beratungs-, Verfahrens-, und Prozesskostenhilfe). Fehler die in einem Verfahren einmal gemacht wurden, sind häufig nicht mehr zu korrigieren.
Gehen Sie so früh wie möglich zum Anwalt, vermeiden Sie Fehler, die zum Verlust Ihrer Ansprüche, Ihres Vermögens oder Ihrer Freiheit führen könnten.
- 253 ZPO
- Rubrum
- Anträge
- Klagegrund (Tatsachenvortrag)
- Beweismittel
- Rechtsausführungen – nicht zwingend
- Stellungnahme ob gegenüber Übertragung auf Einzelrichter Bedenken bestehen (Landgericht)
- Unterschrift
Zu 1.
Das Rubrum
Briefkopf
An das Landgericht (hier ist das zuständige Gericht zu wählen, ggf. sollte gleich noch angegeben werden wer innerhalb des Gerichts zuständig ist, z.B. Kammer für Handelssachen (§ 93 ff GVG), Familiengericht (§ 23 b GVG), Betreuungsgericht, etc.. Die interne Angabe ist aber nicht zwingend erforderlich).
Klage
des Herrn X, Adresse (Kläger)
Anwalt
gegen
Herrn Y, Adresse (Beklagter)
Hier soll der Beruf angegeben werden (§ 130 I ZPO), bei minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter benannt werden. Bei Handelsgesellschaften ist der, bzw. sind die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben, maßgeblich ist der Gesellschaftsvertrag, bzw. die Satzung der Gesellschaft § 124 HGB).
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) ist der, bzw. sind die Geschäftsführer anzugeben. Eine GmbH & Co. KG wird also gesetzlich vertreten durch die Komplementär GmbH und diese vertreten durch den Geschäftsführer. Bei Gesamt- oder Mitgläubigerschaft (§§ 428, 432 BGB) muss nur einer der Rechtsinhaber klagen, die Klage muss aber auf Leistung an alle gerichtet sein.
Oft handelt es sich hierbei um Fälle der gesetzlichen Prozessstandschaft, bei der Erbengemeinschaft können entweder alle Mitglieder als Streitgenossen klagen, oder jedes einzelne Mitglied kann allein Klage erheben, dann muss er auf Leistung an alle klagen.
einfache Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO), hier kann man Klage für alle erheben, muss es aber nicht.
Voraussetzungen der Streitgenossenschaft (§§ 59 – 60 ZPO)
Mehrere Personen können als Streitgenossen klagen und verklagt werden, wenn
- 59 Alt. 1 ZPO: sie inRechtsgemeinschaft stehen oder
- 59 Alt. 2 ZPO: sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind, oder
- 60 ZPO: im Wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt (§ 59 Alt. 2 ZPO) sind:
- Hauptschuldner und Bürge
- Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB
- Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB
- Klage gegen KFZ-Halter und KFZ-Versicherung
- Klage (beispielsweise des Patentinhabers) gegen OHG (KG) einerseits und persönlich haftenden Gesellschafter der OHG (KG) andererseits (§§ 124 und 128 HGB)
Gleichartigkeit der prozessualen Ansprüche (§ 60 ZPO) liegt vor:
- Mehrere, durch eine unerlaubte Handlung Verletzte schließen sich gegen den Verletzer zusammen
- Schadensersatzklage mehrerer durch ein Flugzeug- oder Zugunglück Geschädigter
- Räumungsklage gegen mehrere Mieter desselben Hauses
Prozessuale Wirkungen der einfachen Streitgenossenschaft
- § 59 und 60 ZPO bilden keine Sachurteilsvoraussetzung. Sie sind eine an den Richter gerichtete Maxime, das Verfahren in möglichst ökonomischer Weise durchzuführen. Sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, kommt es zur Abtrennung ohne weitere Folgen.
- § 59 und 60 ZPO: Prozessökonomie
- 61 ZPO: Es entstehen jeweils einzelne Prozessrechtsverhältnisse. ⇒
- Jeder Streitgenosse steht dem Gegner jeweils als Einzelner unabhängig von den anderen Streitgenossen gegenüber und führt seinen Prozess unabhängig von den anderen.
- Anerkenntnis oder Geständnis wirkt nur für oder wider den einzelnen Streitgenossen.
- Rechtskraft des Urteils gegen einen Streitgenossen hat keine Wirkung gegenüber den anderen.
- Einer der Streitgenossen kann als Zeuge aussagen, sofern sich die Tatsachen nicht auf sein eigenes Prozessrechtsverhältnis auswirken.
- Tatsachenvortrag wirkt jeweils nur für oder wider den einzelnen Streitgenossen, es sei denn, ein anderer schließt sich diesem ausdrücklich oder konkludent an. Widerspricht jedoch einer der Streitgenossen dem Tatsachenvortrag eines anderen und führt hierzu Beweis, so geht der bewiesene Widerspruch zu Lasten aller Streitgenossen.
- Entscheidung durch Teilurteil nach § 303 ZPO, wenn eine Prozesstrennung sinnvoll erscheint, weil z.B. die anderen Prozessrechtsrechtsverhältnisse einen anderen Schwerpunkt haben.
Prozesstrennung bei unzulässiger Streitgenossenschaft (§ 145 ZPO)
Die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse können jederzeit voneinander getrennt werden.
Beispiel: Es wird gegen die Firmen A und B geklagt. Die Klage nimmt eine unterschiedliche Entwicklung in beiden Fällen. A ist entscheidungsreif, B nicht. Die Klagen werden getrennt. Gegen A wird sofort entschieden, gegen B Beweis geführt.
- notwendige Streitgenossenschaft 62 I 2. Alt. ZPO, dann ist die Klage für alle gemeinsam zu erheben.
Eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO liegt dann vor, wenn aus prozessrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen eine Entscheidung gegen die Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann. Der Grundsatz der Selbständigkeit der Streitgenossen ist in diesem Fall eingeschränkt, wenn dadurch die einheitliche Entscheidung gefährdet würde.
Es sind zwei Konstellationen für eine notwendige Streitgenossenschaft zu unterscheiden: die Streitgenossenschaft aus gemeinschaftlich materiell-rechtlicher Sachbefugnis (§ 62 I Alt. 2 ZPO) und die Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen (§ 62 I Alt. 1 ZPO).
Es entstehen jeweils unabhängige Prozessrechtsverhältnisse mit den Wirkungen wie bei der einfachen Streitgenossenschaft:
- jeder Streitgenosse handelt in seinem eigenen Prozess
- Schriftsätze sind in entsprechender Anzahl zuzustellen
Aufgrund der notwendigen einheitlichen Sachentscheidung gelten folgende Ausnahmen:
- Parteivortrag: jeder trägt selbständig vor; bei Widersprüchlichkeit erfolgt gerichtliche Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.
- Prozesshandlungen sind nur wirksam, wenn sie übereinstimmend erklärt werden oder zumindest nicht widersprüchlich sind;
- Anerkenntnis durch den Beklagten (§ 307 ZPO) nur gemeinsam möglich.
- Verzicht durch den Kläger (§ 306 ZPO) kann nur gemeinsam erklärt werden
- Klageänderung oder –rücknahme ebenso nur gemeinsam möglich.
- Frist- oder Terminversäumnis: Der Säumige gilt durch die anderen vertreten.
Notwendige Streitgenossenschaft wegen prozessrechtlicher Gründe (§ 62 I Alt. 1 ZPO)
Eine notwendige Streitgenossenschaft wegen prozessrechtlicher Gründe liegt dann vor, wenn die Entscheidung einheitlich ausfallen muss, eine Rechtskrafterstreckung gegenüber allen Streitgenossen eintritt, der Streitgenosse aber alleine prozessführungsbefugt ist.
Auch wenn nicht alle verklagt werden erstreckt sich die Rechtskraftwirkung dennoch auf die anderen ohne am Prozess teilgenommen zu haben. Jeder Mitinhaber ist auch alleine legitimiert, nach § 744 II BGB die Leistung an alle zu verlangen.
Beispiele:
- 743 II BGB: Gebrauchsbefugnis der Mitrechtsinhaber (z.B. Mitinhaber eines Schutzrechts)
- 1011 BGB: Ansprüche aus Miteigentum
- 326 ZPO: Vorerbe und Nacherbe sind notwendige Streitgenossen.
- 327 ZPO: Erbe und Testamentsvollstrecker sind notwendige Streitgenossen.
- § 2339 und 2342 BGB: Anfechtungsklage der Miterben bei Gründen für Erbunwürdigkeit.
Materiell-rechtliche notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 2 ZPO)
Eine materiell-rechtliche notwendige Streitgenossenschaft iSd § 62 I Alt. 2 ZPO ist dann gegeben, wenn die Streitgenossen nur gemeinsam prozessführungsbefugt sind.
Aufgrund der nur gemeinsamen Prozessführungsbefugnis werden, wenn einer der beteiligten Streitgenossen ein Rechtsmittel einlegt, alle Beteiligten in die nächste Instanz gebracht.
Beispiele:
- Gestaltungsklagen im Handels- und Aktienrecht, §§ 117, 127, 133 und 140 HGB.
- Aktivprozess eines nicht rechtsfähigen Vereins.
- Gütergemeinschaft nach Eherecht.
- Passivprozesse der gesamten Hand; Gesamthandsklage, wenn gegen alle geklagt werden muss. Z.B. Veräußerung einer BGB-Gesellschaft oder Sozietät. Klage auf Unterlassung gegen eine BGB-Miteigentümergemeinschaft eines Hauses, Duldung eines Notwegs.
- manchmal muss jemand klagen der gar nicht Rechteinhaber ist z.B. § 1629 III BGB, bei verheirateten getrennt lebenden Eltern werden Unterhaltsansprüche des Kindes im eigenen Namen geltend gemacht, oder § 1368 BGB, hier kann ihr Ehegatte Verfügungen über Ihr Vermögen zurückrufen und im eigenen Namen geltend machen. Unter Beweisgesichtspunkten kann dies sehr interessant sein.
- Man kann auch Forderungen abtreten, um die eigentliche Partei des Rechtsstreits zum Zeugen zu machen. Hier ist die Beweiskraft der Aussage der eigentlichen Partei aber durch den Richter besonders kritisch zu würdigen.
- Gewillkürte Prozessstandschaft: Hier wird der Prozessstandschafter vom Rechtsinhaber zur Geltendmachung seines Anspruchs ermächtigt, der Anspruch muss abtretbar sein und beim Prozessstandschafter muss ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran gegeben sein, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen.
- Bei Gesamtschuldner kann ich wählen, ob ich einen oder alle verklage, aber Vorsicht, verklage ich alle und verliere kann das teuer werden, da alle einen eigenen Anwalt beauftragen können, also nur den Wohlhabendsten verklagen.
- Falls die Möglichkeit besteht einen Zeugen mitzuverklagen, um ihm die Zeugenposition zu nehmen, sollte man dies tun. Fährt zum Beispiel der Halter des Fahrzeugs im PKW mit, verklage ich ihn, dann kann er nicht mehr Zeuge sein, gegen ihn habe ich einen eigenen Anspruch (§ 7 StVG)
Anwalt
wegen: z.B. Geldforderung (hier reicht eine ungefähre Bezeichnung)
Streitwert (je höher desto besser, er dient zu Ermittlung der Zuständigkeit sowie der Anwaltsgebühren, (§§ 3-9 ZPO und 12 GVG), hiernach wird der Kostenvorschuss der Gerichtskosten ermittelt).
Sonstige Angaben (z.B. Urkundsprozess, kommt praktisch kaum vor, weil z.B. der Scheck ausstirbt).
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:
- Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz jährlich ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ein Antrag benötigt einen bestimmten Sachantrag (§ 253 II Nr. 2 ZPO), das bedeutet, dass der Inhalt vollstreckbar sein muss. Kostenantrag ist nicht erforderlich, (§ 308 II ZPO). Auch keine Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, außer Schutzantrag nach § 710 ZPO.
- Leistungsantrag: In der Regel auf Geld, ggf. muss Hinweis zur Gesamtschuld, bzw. an Erbengemeinschaft etc. s.o. enthalten sein. Zinsen nicht vergessen, diese werden nur auf Antrag als Nebenforderung zugesprochen (§ 308 I 2 ZPO).
- unbezifferter Klageantrag: In der, nur ausnahmsweise möglich, wenn Bezifferung nicht möglich oder zumutbar ist, also in der Regel bei immateriellem Schadensersatz (§ 253 III und § 651 f BGB). In der Begründung sollte aber erkennbar sein, was man sich so vorstellt. Die Angabe im Antrag hat immer das Kostenrisiko.
- Herausgabeanspruch: Die heraus zu gebende Sache muss so genau wie möglich bezeichnet werden, damit der Gerichtsvollzieher sie individualisieren kann, man kann eine Frist zur Herausgabe bestimmen lassen und bei Nichteinhaltung Schadensersatz gleich titulieren lassen.
- Muss ich noch eigene Leistungen erbringen, kann ich eine Zug um Zug Verurteilung beantragen, diese ist aber schwer zu vollstrecken, deshalb sollte man dies nach Möglichkeit vermeiden und zunächst die Gegenseite in Verzug, auch Annahmeverzug setzen, sofern dies möglich ist, um dann einen einfachen Leistungsantrag zu stellen.
- Antrag auf Vornahme einer Handlung, bei vertretbaren Handlungen ist Ersatzvornahme möglich, bei unvertretbaren Handlungen vollstreckt man über Zwangsmittel (Geld, bzw. Haft). Z.B. Klage auf Auskunft.
- Duldung oder Unterlassen: Hiermit können Rechtsverletzungen §§ 823 I, 1004 BGB abgewehrt werden. Werden in der Regel mit Ordnungsgelder durchgesetzt (§ 890 I ZPO), auch Ordnungshaft möglich, (§ 890 II ZPO), wozu man einen Richter aber erst mal kriegen muss….
- Auf Abgabe einer Willenserklärung: Der Antrag muss die begehrt Willenserklärung enthalten, mit Rechtskraft des Urteils gilt die Willenserklärung als abgegeben.
- Feststellunganträge: Haben häufig das Problem der Zulässigkeit. Man kann also nur ganz ausnahmsweise feststellen lassen, dass man etwas nicht schuldet, sinnvoll ist ein Feststellungsantrag bei Schadensersatzansprüchen der Schäden noch nicht absehbar sind, z.B. wegen einer schweren Verletzung und den daraus noch bis zum Lebensende resultierende Folgen, derartige Anträge machen Versicherungen sehr kompromissbereit. Kann man auch auf Zahlung klagen ist eine Feststellung in der Regel unzulässig, da nicht produktiv.
Im Falle des Vorliegend der Voraussetzungen der Säumnis beantragen wir schon jetzt im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden. (Ist gem. § 331 III 2 ZPO sinnvoll). Ein Anerkenntnisurteil muss nach h.M. nicht mehr beantragt werden, da es als „Minus“ im Sachantrag enthalten ist.
Begründung:
Hier sind alle anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen, am besten man orientiert sich an der Norm die man im Auge hat.
Der Anwalt hat wahr vorzutragen, er hat nichts zu erfinden, er kann aber Schadensprognosen vornehmen, auch wenn diese erst in der Zukunft liegen. Auf Einwendungen des Gegners ist erst einzugehen, wenn dieser sie tatsächlich bringt, hier soll der Gegner nicht noch auf Ideen gebracht werden. Ausnahme: Wenn außergerichtlich schon Einwendungen gebracht wurden, die man entkräften konnte.
Problem Haftung immer nur für Verschulden, Verschulden bedeutet Vorsatz und Fahrlässigkeit. Verschulden wird gem. § 280 I 2 BGB gegenüber dem Schädiger vermutet, dieser muss also darlegen und beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Der Kläger braucht hierzu also nichts auszuführen.
Wer Zinsen möchte muss diese schlüssig vortragen. Also Anspruchgrundlage der Zinsen und notwendigen Tatsachenvortrag.
Für die darlegungspflichtigen Tatsachen trägt der Kläger die Beweislast, weshalb in der Regel nach jeder Tatsache ein Beweisangebot zu erfolgen hat, ggf. kann ein Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast angeboten werden, wenn die Tatsache sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten relevant ist.
Rechtsausführungen muss ein Rechtsanwalt nicht machen, darf er aber und schaden tun die auch nicht, insbesondere im Examen. Sodann noch der Einzelrichterhinweis, §§ 348, 348 a ZPO beim Landgericht. Ggf. noch Ausführungen zur PKH, da ja auch ein Antrag, der begründet sein will.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei
Pietsch, Rechtsanwalt
Quelle: Anders Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht – Oberheim – Zivilprozess für Referendar; Adler, Beck u.A. Anwaltsrecht I und II
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