Folgende Unterhaltsansprüche können bestehen:
Betreuungsunterhalt § 1570 BGB
Wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes.
Die ersten drei Jahre nach der Geburt uneingeschränkt, keine Pflicht des betreuenden Elternteils eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Danach verlängert sich der Unterhaltsanspruch soweit dies der Billigkeit entspricht, die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind zu berücksichtigen. Ein Kind mit Lernstörungen oder Behinderung benötigt mehr Betreuung, als ein Kind, dass unproblematisch durchläuft.
Grundsätzlich mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hat der betreuende Elternteil eine Erwerbsobliegenheit. In welchem Umfang der Elternteil dann erwerbstätig werden muss, hängt im Wesentlichen davon ab, welche Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und ob die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind. Betreuungsmöglichkeiten: Tagesmütter, Kinderkrippen, Ganztagskindergärten, Ganztagsschulen, etc.. Immer nach dem individuellen Einzelfall, also viel schreiben.
Kein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB orientierter Übergang möglich sein. Fremdbetreuungszeit ist aber nicht automatisch Erwerbszeit. Erschwernisse, die Pflege und Erziehung eines Kindes mit sich bringen sind zu berücksichtigen.
Ausbildungsunterhalt § 1610 II BGB
Ein Ehegatte, der wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hat, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn er nach der Scheidung eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung schon vor der Ehe abgebrochen oder erst gar nicht begonnen wurde, weil bereits konkrete Pläne zur Eheschließung bestanden. Es kommt also auf den Lebensplan an, den ein Ehegatte wegen der Ehe aufgegeben hat und nun umsetzt.
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit § 1573 BGB
Grundsätzlich Erwerbsobliegenheit.
Unterhaltsanspruch gegen Exgatten, wenn trotz ernsthafter und intensiver Suche keine Arbeitsstelle gefunden wird.
Im Prozessfall muss die Arbeitssuche detailliert nachgewiesen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte sollte daher seine Bewerbungen immer schriftlich vornehmen und alle Bewerbungsschreiben sowie Absagen aufbewahren. Bei mündlichen Bewerbungen und nach Vorstellungsgesprächen empfiehlt es sich, beim Arbeitgeber um eine Bewerbungsbestätigung zu bitten.
Ggf. aber auch ohne Arbeitssuche Unterhaltsanspruch, wenn Ehegatte keine reale Beschäftigungschance mehr hat, z.B. wg. Alter, fehlender Qualifikation und lange zurückliegender beruflichen Tätigkeit.
Tätigkeit muss angemessen sein, also Ausbildung, Alter und Gesundheitszustand des Ehegatten, aber auch den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen. Streitig, Chefärztinnen Gatte kann wieder als Krankenpfleger arbeiten, wenn er das mal gelernt hat.
Unterhalt wegen Krankheit und Alter § 1572 BGB
Nachehelichen Unterhalt kann ein Ehegatte beanspruchen, wenn er nach der Scheidung oder im Anschluss an die Betreuung des gemeinsamen Kindes wegen einer Krankheit oder seines Alters seinen Unterhaltsbedarf nicht mehr selbst decken kann. Der Unterhalt wegen Alter knüpft in der Regel an das gesetzliche Renteneintrittsalter an. Bis dahin ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar.
Aufstockungsunterhalt § 1573 BGB
Jeder Ehegatte hat auch nach der Ehe einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten und damit möglichst auf Wahrung des aus der Ehe gewohnten Lebensstandards. Reichen die eigenen Einkünfte eines Ehegatten dazu nicht aus, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch eine Unterhaltszahlung, um das aus der Ehe abgeleitete „Konsumniveau“ zu erreichen.
Beispiel: Der Ehemann verdient 8.000 € netto, die Ehefrau aus Ganztagstätigkeit 2.000 €. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist also geprägt von einem Gesamteinkommen in Höhe von 10.000 €. Nach dem Halbteilungsgrundsatz liegt der Unterhaltsbedarf der Ehefrau bei 5.000 €. Diesen kann sie aber durch eigene Einkünfte nur in Höhe von 2.000 € selbst decken. Es fehlen ihr daher 3.000 €. Diese 3.000 € kann sie als Aufstockungsunterhalt verlangen. Natürlich ist die Berechnung etwas komplizierter und hier nur vereinfacht dargestellt.
Aber § 1578 b BGB
Es müssen ehebedingte Nachteile entstanden sein.
Z.B. wenn es nach langer Ehezeit aufgrund Rollenwahrnehmung für Ehe und Familie unmöglich ist, den vorhandenen Einkommensunterschied nach der Trennung auszugleichen. Die Einkommensdifferenz muss aber auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen sein.
Keine Nachteile, wenn die Ehegatten schon aufgrund vorehelicher Nachteile, z.B. wegen unterschiedlicher Ausbildungen eine Einkommensdifferenz hinzunehmen hatten.
Keine automatische Lebensstandardsgarantie mehr, aber ggf. noch Übergangszeit.
Tipp, immer versuchen eine Befristung einzubauen, dies kann für beide Seiten interessant sein. Wenn im Streit ist, ob überhaupt Aufstockungsunterhalt geschuldet ist, dann ist der klassische Kompromiss eine Befristung, hier bekommt der Aufstockungsberechtigte zumindest für eine gewisse Zeit Geld, der Verpflichtete weiß, dass die Zahlungen irgendwann enden.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen 1576 BGB
Auch ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen kann in Betracht kommen. Er ist gegeben, wenn und solange von einem geschiedenen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm einen Unterhaltsanspruch zu versagen. In der Praxis spielt dieser Unterhaltstatbestand kaum eine Rolle.
Unterhaltskette:
Die genannten Unterhaltstatbestände können auch nacheinander auftreten und eine „Unterhaltskette“ bilden.
Beispiel: Die Ehefrau betreut nach der Scheidung zwei Kleinkinder. Sie hat daher einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Nachdem die Kinder älter geworden sind, holt sie eine in der Ehe abgebrochene Berufsausbildung nach und hat einen Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung. Im Anschluss daran erkrankt sie so schwer, dass sie nicht mehr erwerbstätig sein kann. Es schließt sich dann der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit an.
Ist die Unterhaltskette aber einmal unterbrochen, kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch später nicht mehr neu entstehen.
Beispiel: Zur Zeit der Scheidung haben die Eheleute Einkünfte in gleicher Höhe. Acht Jahre nach der Scheidung erkrankt die Ehefrau so schwer, dass sie nicht mehr erwerbstätig sein kann und kaum noch Einkünfte hat. Da zur Zeit der Scheidung kein Unterhaltsanspruch bestand, fehlt für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit die notwendige direkte Anknüpfung an den Scheidungszeitpunkt oder einen vorangegangenen Unterhaltsanspruch. Sie kann ihren Ex-Ehemann nicht mehr in Anspruch nehmen. Sollte absehbar sein, dass ein Unterhaltsanspruch in Zukunft entstehen könnte, so ist es im Interesse des Anspruchsberechtigten das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen.
Geldrente:
Der Unterhalt besteht in der Zahlung eines monatlichen Geldbetrages zur Deckung des Lebensunterhalts des Unterhaltsempfängers (Barunterhalt). Er muss im Voraus für den Monat gezahlt werden.
Krankenvorsorgeunterhalt § 1578 II BGB
Besteht beim Unterhaltsempfänger keine gesetzliche Krankenversicherung (weil er keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt), können auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung verlangt werden (Krankenvorsorgeunterhalt).
Altersvorsorgeunterhalt § 1578 III BGB
Zusätzlich können vom Unterhaltsberechtigten auch Beiträge zu einer angemessenen Altersvorsorge geltend gemacht werden (Altersvorsorgeunterhalt). Hier sollen Nachteile ausgeglichen werden, weil der Unterhaltsberechtigte nicht mehr voll arbeiten kann.
Wie endet die Unterhaltspflicht?
Wiederheirat § 1586 I BGB
Im Falle der Wiederheirat erlischt der Unterhaltsanspruch, auch bei Eingehung einer Lebenspartnerschaft.
Ausnahme nach Scheidung und bei Pflege eines gemeinsamen Kindes, aber neuer Partner haftet vorrangig.
Vertraglicher Verzicht § 1585 c BGB
Verzicht ist möglich, aber ggf. angreifbar.
Verzicht gegen Kapitalabfindung, auch angreifbar.
Kapitalabfindung vom Gericht festsetzbar, bei wichtigem Grund und falls keine unbillige Belastung vorliegt.
Zeitliche Begrenzung § 1578 b II BGB
Befristung sollte immer beantragt werden. Unterhaltsanspruch endet mit Ablauf der festgesetzten Zeitgrenze.
Ggf. Befristung nur bezüglich der ehelichen Lebensverhältnisse, danach ggf. noch Unterhalt nach angemessenen Lebensbedarf
Verwirkung gem. § 1579 BGB
Kurze Ehedauer (bis zu 2, nicht mehr nach 3 Ehejahren). Es wird zudem darauf abgestellt, inwieweit die Parteien ihr Leben aufeinander eingestellt haben, ggf. kann kurz auch 4 Jahre sein, z.B. bei Heirat im Rentenalter.
Verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten, also wenn die neue Beziehung auf Dauer angelegt ist und nur unter Berücksichtigung der Erhaltung des Unterhaltsanspruches als nicht eheliches Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt. Eine feste Mindestdauer für eine solche Verbindung besteht zwar nicht, aber man kann in der Regel davon ausgehen, dass ein Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren notwendig sein dürfte.
Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen. Dieser Ausschlussgrund setzt bewusst ein „schweres Vergehen“ voraus. Beispielhaft und nicht abschließend lassen sich hier z.B. auflisten: Mord, Totschlag, fortgesetzte Beleidigung, nicht provozierte Körperverletzung, Schusswaffengebrauch, Betrugshandlungen, wie z.B. Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht durch Äußerung falscher Angaben zum Einkommen (dies kommt häufiger vor, da der Zahlungsempfänger die Obliegenheit hat Änderungen seiner Einkünfte mitzuteilen, wohingegen der Zahlende dies nicht muss).
Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, diesbezüglich ist eine s.g. „unterhaltsbezogene“ Mutwilligkeit notwendig (z.B. Aufgabe sicherer Arbeitsplatz, selbst verschuldete Kündigung, nicht ordnungsgemäße Verwendung des Vorsorgeunterhalts und dadurch Bedürftigkeit im Alter.
Gröbliche (ist ein Adjektiv: in grober Weise [vorgenommen], auf schlimme Art; das Deutsch der Juristen) Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen. Diese Pflichtverletzung muss vor der Trennung längere Zeit gedauert haben. Heimlicher Ehebruch, Zusammenleben mit anderem Partner. Eine längere Zeit liegt in der Regel ab einem Jahr vor.
Ehevertrag:
Sie sehen also, wer heiratet, kommt aus der Nummer so schnell nicht wieder raus. Viele Risiken kann man durch einen Ehevertrag ausschließen oder modifizieren. Herr Rechtsanwalt und Notar Pietsch bearbeitet das Familienrecht und macht für Sie Unterhaltsansprüche geltend, er könnte aber auch schon – als Notar – vor Eheschließung für Sie tätig sein, indem er Ihnen einen ausgewogenen Ehevertrag vorschlägt, indem die Interessen beider Eheleute berücksichtigt werden, der aber im Falle einer Scheidung nicht zu einer lebenslangen Haftung füreinander führt, was in der Regel auch im beiderseitigen Interesse liegt. Unterhaltsansprüche können modifiziert werden, man kann sie in der Höhe begrenzen oder auch befristen (z.B. bis das jüngste Kind die weiterführende Schule erreicht). Der Vorteil am Ehevertrag ist, dass man mit seinem Partner zu einem Zeitpunkt über die Folgen der Scheidung redet, an dem man sich noch liebt und sich wechselseitig das Beste wünscht. Dies führt häufig für beide Seiten zu besseren Lösungen, als bei Scheidung, wenn Liebe zu Hass geworden ist und man den anderen nur noch verletzten möchte.
Es ist also nicht unromantisch vor Eheschließung über eine Scheidung zu sprechen, es gehört vielmehr zu einer realistischen Abwägung dazu, schließlich werden ca. 30% aller Ehen in Deutschland geschieden.
Im Falle einer Scheidung bietet sich häufig auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung an, in welcher die Aufteilung des Vermögens, Unterhaltsansprüche und die sonstigen Ehefolgen geregelt werden.
Insbesondere bei größeren Vermögen ist dies sinnvoll, Geld das nicht verprozessiert wird, kann man schließlich noch teilen. Dies setzt allerdings immer Kompromissfähigkeit voraus.
Vor Unterschrift unter jeden Vertrag und vor Errichtung von Unterhaltstiteln (z.B. vor dem Jugendamt) sollte man jedenfalls durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob dies für Sie notwendig oder vorteilhaft ist. Einen Titel wieder abzuändern ist jedenfalls ein schwieriges Unterfangen. Handeln Sie also nicht vorschnell, nur weil die nette Mitarbeiterin des Jugendamts sie dazu auffordert. Das Jugendamt vertritt die Interessen Ihres Kindes, nicht Ihre Interessen.
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